Startseite | Impressum | Kontakt | Sozialhotline | Forum  
Benutzerdefinierte Suche
Sie befinden sich hier: Startseite > Schüler > Das Schüler-BaföG
Einleitung

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Setzen Sie nicht das Schüler-BAföG mit dem Studenten-BAföG gleich! Auch wenn beide Formen der Ausbildungshilfe in vielen Punkten übereinstimmen, gibt es für das Schüler-BAföG einige gravierende Unterschiede zum Studenten-BAföG!

Ob man Anspruch auf das Schüler-BAföG hat, hängt erst einmal von der Art der schulischen Ausbildung ab. Je nach Schulart ergeben sich dann weitere Bedingungen für den grundsätzlichen Anspruch. Auch kann es entscheidend sein, ob man vor dem Schulbesuch bereits eine berufliche Ausbildung absolviert hat oder die schulische Ausbildung einen Berufsabschluß beinhaltet. Schließlich ist auch noch der Schulort und dessen Entfernung vom Elternhaushalt sowie unter Umständen der Familienstand oftmals mitentscheidend.

Welcher Anspruch bei welchen Schularten besteht, können Sie auch mit unserem Anspruchs-Check herausfinden.

Schulart Anspruch vorhanden?
Schüler wohnt bei Eltern Schüler wohnt nicht bei Eltern
Klassen der beruflichen Grundbildung nein Ja
Fachoberschule 1 nein Ja
Fachschule/Berufsschule 2 nein Ja
ab 10. Klasse Hauptschule nein Ja
ab 10. Klasse Realschule nein Ja, falls Fahrtweg oder Familienzustand zutreffen
ab 10. Klasse Gymnasium nein Ja, falls Fahrtweg oder Familienzustand zutreffen
ab 10. Klasse Gesamtschule nein Ja, falls Fahrtweg oder Familienzustand zutreffen
Fachschule/Berufsschule 3 ja, aber nur geringe Förderung ja, aber nur geringe Förderung
Berufsaufbauschule 4 ja ja
Fachoberschule 4 ja ja
Fachschulklasse 4, 5 ja ja
Höhere Fachschulen ja ja
Akademien ja ja
Abendgymnasium 5 /Kolleg 5,6 ja, aber nur während der letzten drei Halbjahre, während der man in Vollzeit die Schule besucht ja, aber nur während der letzten drei Halbjahre, während der man in Vollzeit die Schule besucht

1 = nur Fachoberschulen, für deren Besuch keine vorherige Berufsausbildung erforderlich ist

2 = Fachschulen und Berufsfachschulen, für deren Besuch keine vorherige Berufsausbildung notwendig ist UND die ohne berufsqualifizierenden Abschluß enden beziehungsweise deren Ausbildungsdauer weniger als 2 Jahre beträgt

3 = Fachschulen und Berufsfachschulen, für deren Besuch keine vorherige Berufsausbildung notwendig ist UND mit einem berufsqualifizierenden Abschluß enden UND deren Ausbildung mindestens 2 Jahr beträgt

4 = Fachoberschulen und Fachschulklassen, für deren Besuch eine vorher abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich ist

5 = Der Besuch eines Abendgymnasiums, einer Fachschulklasse 4 oder eines Kollegs 6 unterliegt nicht den Bedingungen des Schüler-BAföGs, sondern des normalen Studenten-BaföGs. Weitere Infos zu dieser BAföG-Art unter www.studierenundgeld.de

6 = Das hier genannte Kolleg darf nicht mit dem Berufskolleg verwechselt werden!

Fahrtweg : ein Anspruch besteht nur dann, wenn der Schulort nicht in zumutbarer Zeit erreichbar ist. Nur wenn die Betroffenen also von zu Hause ausziehen müssen, um überhaupt in zumutbarer Zeit ihre Schule zu erreichen, ist hier BAföG möglich.

Familienstand : BaföG wird hier nur gewährt, wenn der Schüler verheiratet ist.