Die Beurfsausbildungsbeihilfe (BAB) wird sowohl für eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BvB) als auch für eine Berufsausbildung geleistet.Wie bei allen staatlichen Unterstützungen ist auch das BAB an bestimmten Voraussetzungen gebunden.
Bei den Voraussetzungen muss nach vier Kategorien unterscheiden werden, nämlich
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ungedeckter Bedarf nicht durch eigene Mittel abgedeckt werden kann
Förderungsfähige Ausbildung
Die Ausbildung muss
- betrieblich oder außerbetrieblich in einem anerkannten Ausbildungsberuf stattfinden
- mit einem abgeschlossenen Ausbildungsvertrag vereinbart worden sein, der im Ausbildungsverzeichnis (z.B. in den Industrie- und Handelskammern, der Landwirtschaftskammer oder entsprechend anderen Ämtern und Behörden) eingetragen ist. Ausnahme hierbei bildet die Ausbildung zum Altenpfleger.
- die erste Ausbildung sein
Eine zweite Ausbildung kann unter engen Voraussetzungen ebenfalls gefördert werden, auf welche hier nicht näher eingegangen wird. Es sei nur erwähnt, dass dies eine absolute Ausnahme ist und nur die wenigsten entsprechenden Anträge genehmigt werden.
Bei den berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen handelt es sich um speziell eingerichtete Maßnahmen, welche bestimmte gesetzlich normierte Voraussetzungen erfüllen müssen. Die Teilnahme an einer solchen Maßnahme ist nur über eine Zuweisung durch den Berufsberater der Agentur für Arbeit möglich.
Nimmt ein Jugendlicher erst an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil und erhält BAB, so hat er auch bei einer späteren 1. Ausbildung Anspruch auf BAB, sofern er die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt.
Förderungsfähiger Personenkreis
Einen Anspruch auf BAB können Deutsche, EU-Bürger und auch sonstige Ausländer haben. Auf die Regelungen für EU-Bürger und für sonstige Ausländer wird hier nicht näher eingegangen, weil diese in jedem Einzelfall geprüft werden müssen. Nicht jeder EU-Bürger hat z.B. Anspruch auf BAB, obwohl er extra wegen der Ausbildung nach Deutschland umgezogen ist.
Sonstige persönliche Voraussetzungen
Für die Förderung einer Ausbildung ist ganz entscheidend, dass der Auszubildende während der Ausbildung nicht bei den Eltern oder bei einem Elternteil wohnt und der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist bzw. nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.
Die Prüfung der Entfernung zwischen Ausbildungsbetrieb und Elternhaus entfällt für den Anspruch, wenn
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der Auszubildende nicht mehr minderjährig seid
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oder verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden seid oder wart
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oder mit mindestens einem Kind zusammenlebt
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oder aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.
Problem dabei dürfte die Bestimmung der Entfernung und des Zeitaufwandes sein. Was ist eine „angemessene Entfernung“ und was eine „angemessene Zeit“?
Genaue Entfernungs- bzw. Zeitvorgaben gibt es hierzu nicht. Diese werden im konkreten Einzelfall geprüft.
Die BA führt dazu in Ihren Geschäftsanweisungen u.a. folgendes aus:
Eine Ausbildungsstätte ist nicht in angemessener Zeit erreichbar, wenn der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für Hin- und Rückweg eine Wegzeit von insgesamt mehr als 2 Stunden benötigt. |
Man sollte also ungeachtet der Entfernungs- und Zeitfrage einen entsprechenden Antrag stellen, wenn alle anderen Voraussetzungen für einen Anspruch auf BAB zutreffen. |
Klarer ist die ganze Situation bei tatsächlich sehr geringen Entfernungen (es sei denn, die Eltern wohnen auf einem 2000 m hohen Berg und die Ausbildungsstätte ist zwar nur 800 m entfernt, aber im Tal vor dem Berg).
Der 17jährige Max will als Azubi endlich eine eigene Wohnung haben, zumal ihm der Stress mit den Eltern langsam auf die Nerven geht. Von seinen Eltern aus hat er einen Anfahrtsweg von 1 Kilometer zu seiner Lehrbude und seine kleine eigene Wohnung liegt nur 500 Meter davon entfernt. |
Für Max ist das zwar alles sehr schön – aber nur, wenn er (oder seine Eltern) sich das leisten können, denn der Anspruch auf BAB ist nun diesem Fall nicht vorhanden. Zum einen ist eine Entfernung zwischen Elternhaus und Ausbildungsbetrieb von 1 Kilometer durchaus angemessen, zum anderen entspricht eine gerade 500 Meter vom Elternhaus entfernte eigene Wohnung auch nicht gerade den Kriterien (und dem Sinn) der Berufsaubildungsbeihilfe. Also wird ein entsprechender Antrag von Max wohl abgelehnt werden.
Der Stress mit den Eltern ("Räum dein Zimmer auf", "Bring den Müll runter" etc) ist kein schwerwiegender Grund, weswegen Max auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann.
Sobald Max jedoch seinen 18. Geburtstatg feiert, kann er sich die Wohnung nehmen, da nunmehr ein Anspruch auf BAB vorliegt. Die Prüfung der Entfernung gilt nun nicht mehr als Ablehnungsgrund.