Startseite | Impressum | Kontakt | Sozialhotline | Forum  
Benutzerdefinierte Suche
Sie befinden sich hier: Startseite > Möglichkeiten & Finanzierung   > Ausbildung mit Kind   > Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag

Auszubildende mit Kind(ern) können auch einen Anspruch auf den Kinderzuschlag haben. Dieser Zuschlag ist erst seit Januar 2005 möglich und noch relativ unbekannt.

Voraussetzungen

Eltern haben einen Anspruch auf diesen Kinderzuschlag, wenn

  • sich in ihrem Haushalt ein unverheiratetes Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr befindet und
  • für dieses Kind Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung bezogen wird (siehe hier) und
  • sich das Einkommen beziehungsweise das Vermögen der Eltern in einem bestimmten Bereich zwischen Mindest- und Höchsteinkommen bewegt

Bei Auszubildenden mit Kind dürften die ersten beiden Voraussetzungen ohne Probleme vorhanden sein. Problematischer ist da in der Praxis das geforderte Mindesteinkommen.

Mindesteinkommen

Seit dem 01. Oktober 2008 gibt es eine Mindesteinkommensgrenze bei dem Kinderzuschlag, die bei Elternpaare 900 € und bei Alleinerziehende 600 € beträgt.

Gleichzeitig gibt es auch eine Höchsteinkommensgrenze, die aber nicht pauschalisiert ist, sondern sich nach dem Bedarf der Eltern bei dem ALG II und dem prozuentalen Anteil an den angemessenen Kosten der Unterkunft sowie dem Gesamtkinderzuschlag zusammensetzt.

Der Bedarf ALG II beträgt für ein Elternpaar 632 €, bei einem Alleinerziehenden 351 €.

Die Kosten für die Wohnung und die Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen angesetzt, soweit diese angemessen sind. Bei der Ermittlung des elterlichen Bedarfs kann nur derjenige Anteil der Wohnkosten angesetzt werden, der auf die Eltern entfällt.

Für die Ermittlung dieses Anteiles gelten folgende Regelungen:

Alleinstehende Elternteile mit

Wohnanteil des Elternteiles in %

1 Kind

77

2 Kindern

62

3 Kindern

53

4 Kindern

45

5 Kindern

40

Elternpaare mit

Wohnanteil der Eltern in %

1 Kind

83

2 Kindern

71

3 Kindern

62

4 Kindern

55

5 Kindern

50

Einkommen

Das eigene Einkommen muss also die o.g. Grenzen zumindest erreichen, um einen Anspruch auf den Kinderzuschlag zu haben.

Zum Einkommen gehören insbesondere

  • Einnahmen aus einer nicht selbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit
  • Unterhaltsleistungen oder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (Einkommen des Kindes)
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld
  • Renten aus der Sozialversicherung
  • Kapital- und Zinserträge
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Nicht zum Einkommen gehören:

  • Kindergeld
  • Wohngeld
  • Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Mutterschaftsgeld und vergleichbare Leistungen, soweit sie auf das Erziehungsgeld angerechnet werden;
  • Leistungen der Pflegeversicherung
  • Grundrenten

Von den zu berücksichtigenden Bruttoeinnahmen werden abgezogen:

  • die darauf entfallenden Steuern (also zum Beispiel die Lohn- und Einkommenssteuer, der Soli-Zuschlag und die Kirchensteuer)
  • Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (also gesetzliche Kranken-, Pflege und Rentenversicherung)
  • Beiträge zu sonstigen Versicherungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder angemessen sind (zum Beispiel Beiträge für eine freiwillige oder private Kranken- und Pflegeversicherung, zur Altersvorsorge für nicht Rentenversicherungspflichtige, zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung)
  • die „Riester“-Rente
  • Werbungskosten (darunter fallen die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften)
  • ein pauschalisierter Freibetrag für Erwerbstätige, der abhängig vom Einkommen ist

Es ist bei der Berechnung darauf zu achten, das eventuelle Einkommen der Kinder (z.B. Unterhalt, Kindergeld, Halbwaisenrente) von dem der Eltern zu trennen.

Das Vermögen

Damit das bisher gesagte nicht zu einfach wird, ist auch das Vermögen bei dem Anspruch auf den Kinderzuschlag anzusetzen.

Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere

  • Bargeld
  • (Spar-)Guthaben
  • Wertpapiere
  • Bausparguthaben
  • Haus- und Grundeigentum

Nicht als Vermögen wird angerechnet

  • angemessener Hausrat (also alle Gegenstände, die zur Haushaltsführung notwendig oder üblich sind)
  • zur Altersvorsorge bestimmtes Vermögen von nicht Rentenversicherungspflichtigen
  • eine angemessene selbst bewohnte Immobilie

Vom anrechenbaren Vermögen werden abgezogen

  • ein Freibetrag von 200 € je vollendetem Lebensjahr, mindestens 4 100 € und höchstens 13 000 € je Elternteil und volljähriges Kind im gemeinsamen Haushalt;
  • ein Grundfreibetrag von 4 100 € vom Vermögen eines im Haushalt lebenden minderjähriges Kind
  • staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen einschließlich der Erträge und der geförderten Beiträge
  • sonstige Beträge, die der Altersvorsorge dienen (z.B. Lebensversicherungen), bis zu einem Wert von 200 € je vollendetem Lebensjahr, höchstens aber 13 000 € (gilt nicht für Kinder unter 15 Jahren)
  • ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen von 750 € je Elternteil im gemeinsamen Haushalt
  • ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen von 750 € vom Vermögen eines im Haushalt lebenden unverheirateten Kindes bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres

Die Höhe des Kinderzuschlages

Besteht ein prinzipieller Anspruch auf den Kinderzuschlag und das Elterneinkommen bewegt sich zwischen dem o.g. Mindest- und dem Höchsteinkommen, ist die Höhe des Kinderzuschlages nicht vom Einkommen der Eltern abhängig, sondern vom Einkommen des/ der Kinder. In der Regel besteh dieses Einkommen bei einem minderjährigen Kind aus dem Unterhalt, aber auch einer Halbwaisenrente.

Der höchstmögliche Kinderzuschlag beträgt für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind 140 € im Monat. Bei mehreren Kindern wird ein Gesamtkinderzuschlag gebildet.