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Der Anspruch

Auszubildende haben in der Regel keinen Anspruch auf Wohngeld, solange sie „dem Grunde nach“ Anspruch auf BAB haben. Dabei ist es vollkommen egal, ob die Leistungen beantragt wurden oder nicht und auch, ob z.B. wegen zu hohem eigenen Einkommens oder zu hohem Einkommen der Eltern die Leistung gezahlt wird oder nicht.

lupe.jpg (1728 Byte) Max und Arne sind beide für ihre Lehre nach Berlin gezogen. Max erhält BAB-Leistungen, während Arne kein BAB erhält, weil seine Eltern ein zu hohes Einkommen haben. Max kann kein Wohngeld beantragen, weil er bereits BAB bezieht. Arne erhält zwar kein BAB, hat aber ebenfalls keinen Anspruch auf das Wohngeld, da er dem „Grunde nach“ Anspruch auf BAB hat.

Dieser Ausschluss vom Wohngeldanspruch gilt aber nur dann, wenn alle im gleichen Haushalt lebenden Haushaltsmitglieder dem Grunde nach Anspruch auf BAB (oder BAföG) haben. Hat auch nur ein Haushaltsmitglied keinen Anspruch auf BAB (oder auf BAföG) und erhält auch keine anderen Transferleistungen wie ALG II oder Übergangsgeld, besteht wieder ein Anspruch auf Wohngeld.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Es gab bisher jedoch eine Sonderregelung, wenn ein Lehrling, der dem Grunde nach Anspruch auf BAB hat, mit jemanden zusammen wohnte, der ALG II bezog. Demnach war in diesem Fall ein Anspruch auf Wohngeld dennoch vorhanden, obwohl beide Personen dem Grunde nach eigentlich kein Wohngeld erhalten würden. Diese Regelung fällt zum 01.01.2009 ersatzlos weg.
lupe.jpg (1728 Byte) Arne und Sabine, die nicht miteinander verheiratet sind, lernen und bewohnen zusammen mit ihrer 3jährigen Tochter eine gemeinsame Wohnung. Die beiden Eltern haben dem Grund nach Anspruch auf BAB und erhalten dieses auch. Bis hierher ist noch kein Wohngeldanspruch vorhanden. Da aber die gemeinsame Tochter weder BAföG noch Berufsausbildungsbeihilfe erhält (was angesichts des Alters von 4 Jahren auch recht schwieg wäre), ist ein Anspruch auf Wohngeld vorhanden.

Hat ein Auszubildender dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAB   , hat er Anspruch auf Wohngeld.