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Vorausleistung des BAB

Es gibt (nicht wenige) Fälle, in denen sich Eltern weigern, die notwendigen Angaben zu ihrem Einkommen zu machen. Ebenfalls nicht selten ist die Verweigerung von Unterhaltszahlungen an ihr lernendes Kind. Um durch ein solches (Fehl-)Verhalten nicht die Lehre mangels Geld für das Leben zu gefährden, wurde die Möglichkeit der Vorausleistung geschaffen.

„Vorausleistung“ bedeutet dabei, dass der betreffende Auszubildende (vorerst) unabhängig von den tatsächlichen Einkommensverhältnissen der Eltern BAB bekommt.

Das hat logischerweise den Vorteil, dass der betreffende Lehrling also trotz fehlender Unterstützung der Eltern seine Ausbildung weiter absolvieren kann. Allerdings besteht (gerade bei Konflikten innerhalb der Familie) auch ein gravierender Nachteil:

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Durch das Arbeitsamt erfolgt bei einem Antrag auf Vorausleistung automatisch eine Prüfung der Unterhaltsansprüche des Auszubildenden. Stellt das Amt dabei fest, dass es (berechtigte) Unterhaltsansprüche gibt, wird es – notfalls auf dem gerichtlichen Klageweg – den Unterhalt von den Eltern einfordern.

Da durch eine solche Aufforderung bzw. Klage der eventuell vorhandene innerfamiliäre Konflikt sich weiter verschärfen könnte, sollte man also sehr gut überlegen, ob man diesen Weg einschlagen will.