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Untermieter und Nicht-Familienmitglieder

Wohngeld bei Nicht-Familienmitglieder

Wohnen mehrere Personen zusammen, die nicht Familienmitglieder sind, kann Wohngeld nicht zusammen, sondern nur getrennt beantragt werden. Dabei wird nur das jeweils eigene Einkommen angerechnet und der anteilige Mietraum und –preis berücksichtigt. Daraus resultiert gerade bei Lehrlingen das Problem des Mindesteinkommens   .


Wohngeld bei Untermietern

Auszubildende, die zur Untermiete wohnen, haben natürlich auch einen Anspruch auf Wohngeld, wenn sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAB haben.

Allerdings gibt es hier einige Sachen zu beachten.

Bei einem Untermietsverhältnis wird das Wohnamt zuerst prüfen, ob hier eine „Missbräuchliche Inanspruchnahme“ des Wohngeldes vorliegt. Ein solcher Missbrauch liegt nämlich dann vor, wenn das Untermietsverhältnis offenbar nur zu dem Zweck begründet wurde, um die Voraussetzungen für den Wohngeldanspruch zu schaffen oder einen bestehenden Anspruch zu erhöhen.

Weiterhin muss beachtet werden, dass bei einem Untermietsverhältnis immer auch gleichzeitig eine Wirtschaftsgemeinschaft   vermutet wird. Diese so genante „Regelvermutung“ muss vom betroffenen Untermieter gegenüber dem Wohnamt widerlegt werden; dies gelingt ihm in der Regeln nur dann, wenn er nachweisen kann, dass sich die Untervermietung lediglich auf ein einzelnes Zimmer bezieht und der Hauptmieter ansonsten die Wohnung selbst nutzt.