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Pflichten bei einem Unterhaltsanspruch

Allerdings gibt dieser Unterhaltsanspruch dem Auszubildenden nicht nur das Recht, Unterhalt zu beziehen, sondern ihm werden auch Pflichten auferlegt. Diese Pflichten beziehen sich auf den § 1618a des Bürgerlichen Gesetzbuches, in dem es heißt:

gesetz.jpg (1082 Byte) […] Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig. […]

Diese Rücksicht bedeutet u.a. auch, nicht unnötig die Ausbildung zu verlängern oder alle Entscheidungen, die die Lehre betreffen, allein zu treffen. Da die Eltern den Unterhalt zahlen (müssen) haben sie auch das Recht, über den Ausbildungsstand informiert zu sein. Im Einzelnen haben Auszubildende also die Pflicht,

  • die Ausbildung schnellstmöglich abzuschließen
  • die Ausbildungsbescheinigungen den Eltern unaufgefordert vorzulegen
  • den Eltern unaufgefordert Auskunft über die Lehre zu geben, sie also z.B. über Prüfungen und Arbeiten, absehbare Dauer der Lehre, die Höhe des BAB und anderer Leistungen sowie das Vorhandenseins eines Nebenerwerbes zu informieren
  • jede persönliche Veränderung (Umzug, Heirat) den Eltern sofort mitzuteilen und schließlich
  • notwendige Verlängerungen der Ausbildung (woraus ja auch ein längerer Unterhalsanspruch erwachsen könnte) sofort und unaufgefordert den Eltern schonend beizubringen

Aus dem oben gesagten ist ersichtlich, dass eine Bummelausbildung also von den Eltern nicht finanziert werden muss. Dies bedeutet nicht, dass bei der Ausbildung eine Mindestausbildungszeit maßgeblich ist. Verlangt werden kann aber eine ernsthaft betriebene Ausbildung an Hand der vorliegenden Lehrpläne.

Einmaliges Nichtbestehen einer Prüfung, auch einer Zwischenprüfung, führt nicht sofort zum Verlust des Unterhaltsanspruchs, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten, die für die Ungeeignetheit der gewählten Ausbildung sprechen. Bei zweimaligem Nichtbestehen ist dies allerdings anders.

Nur ausnahmsweise kann eine länger dauernde Ausbildung sich nicht auf den Unterhaltsanspruch auswirken, z.B. dann, wenn die Eltern ihrer Verpflichtung zur Zahlung von vollständigem Unterhalt nicht nachgekommen sind, sodass das Kind Nebentätigkeiten ausüben muss. Das gilt auch dann, wenn Krankheit oder Prüfungsangst Grund für die Verzögerung waren.