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Einleitung
ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Im Folgenden werden nur die Aspekte des Unterhaltes behandelt, die Studenten betreffen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert den Begriff „Unterhalt“ folgendermaßen:

gesetz.jpg (1082 Byte) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, ...

Volljährige Kinder können im Gegensatz zu minderjährigen Kindern nicht grundsätzlich einen Unterhaltanspruch geltend machen, denn mit der Volljährigkeit sind sie selbst für ihren Lebensunterhalt verantwortlich. Dieser Grundsatz gilt aber nicht, wenn diese Kinder noch ausgebildet werden. Das erscheint auch logisch: mit der Ausbildung werden ja erst die Voraussetzungen für einen Beruf geschaffen, in dem man sich dann seinen Lebensunterhalt verdienen kann. Auch nach der Lehre besteht noch eine gewisse Zeit lang ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern

Leider verwendet das Bürgerliche Gesetzbuch bei der Definition des Unterhaltes für Auszubildende den schwammigen Begriff „angemessen“.

Keine Probleme gibt es mit diesem Begriff, wenn es sich um die erste bzw. eine Berufsausbildung handelt. Probleme treten meist bei einer Zweitausbildung auf, wenn also sich das Kind nach einer Lehre z.B. zu einem Studium entscheidet. Oftmals wird davon ausgegangen, dass mit der Erstausbildung (in unserem Beispiel also die Lehre) die Unterhaltspflicht endet. Dies ist jedoch nicht der Fall und die Unterhaltspflicht besteht weiter, wenn

  • der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann;

  • der Auszubildende von seinen Eltern in einen unbefriedigenden, seine Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt wurde;

  • die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung beruhte;

  • die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war. Dies gilt auch dann, wenn den Eltern die Absicht des Auszubildenden bekannt war, dass dieser eine Zweitausbildung machen wolle und die Eltern dem nicht widersprochen haben;

  • während des ersten Teil der ersten Ausbildung eine die Weiterbildung erforderliche besondere Begabung ersichtlich geworden ist und

  • ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle). Hier müssen allerdings die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen.

Der im letzten Punkt genannte „zeitliche und sachliche“ Zusammenhang ist dabei von besonderer Bedeutung. Mit dem „sachlichen Zusammenhang“ die Anknüpfung des Studiums an die Inhalte der ersten Ausbildung gemeint. Hat der Auszubildende also z.B. eine Lehre als Tierpfleger absolviert, so ist kein sachlicher Zusammenhang erkennbar, wenn er anschließend Humanmedizin studieren will. Anders würde das bei einem Studium der Veterinärmedizin aussehen. Für den geforderten „zeitlichen“ Zusammenhang sind maximal 2 Jahre zwischen Erst- und Zweitausbildung anzusehen. Hier finden Sie eine Beispielliste   für sachliche Zusammenhänge.