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Einleitung
Studierende, die 'neben' dem Studium ein oder mehrere Kinder erziehen, stoßen im Studienalltag auf besondere Anforderungen: Sie müssen zusätzliche zeitliche und finanzielle Belastungen bewältigen, was zu einem längeren Studium oder Studienschwierigkeiten führen kann. In der Regel sind Studienbetrieb und Prüfungsordnungen kaum auf Studierende mit Kindern eingerichtet.

Aber zumindest finanziell gibt es eine ganze Reihe von Optionen für Studierende mit Kind, auf die wir im Folgenden näher eingehen wollen.

BAföG Elterngeld Kindergeld
Kinderzuschlag Mehrbedarfe Mutterschaftsgeld
Sozialgeld Unterhaltsvorschuss Wohngeld
Weitere Finanzhilfen

BAföG

Die allgemeinen Bedingungen des BAföG kann man hier   nachlesen. Bei Schwangerschaft und Kinderziehung gibt es eine ganze Reihe von Ausnahmebestimmungen beim BAföG, nämlich

  • Ausnahmen bei der Altersgrenze;
  • bei dem verzögerten Leistungsnachweis nach dem 4. Semester;
  • bei der Überschreitung der Förderungshöchstdauer sowie
  • Vergünstigen bei der Rückzahlung.

Ausnahmen bei der Altersgrenze

Bei Erziehung von Kindern unter 10 Jahren gilt die Altersgrenze vom vollendeten 30. Lebensjahr nicht mehr. Allerdings dürfen zwischen dem Schulabschluss zur Hochschulreife und dem Beginn der Erziehungszeit maximal 3 Jahre an ausbildungsloser Zeit liegen! Auch muss das Studium unmittelbar nach dem Wegfall des Grundes wieder aufgenommen werden.

Verzögerter Leistungsnachweis nach dem 4. Semester

Im Normalfall muss jeder BAföG-Empfänger zum Ende des 4. Semester einen Leistungsnachweis   erbringen, um weiterhin BAföG beziehen zu können. Kann dieser Nachweis nicht dem BAföG-Amt vorgelegt werden, endet der Bezug von BAföG automatisch. Bei Schwangerschaft und Kindeserziehung gibt es jedoch Ausnahmen von dieser Nachweispflicht; hier kann dieser Leistungsnachweis auf ein späteres Semester verschoben werden.

lupe.jpg (1728 Byte) Corinna ist im 3. Semester glückliche Mutter geworden. Allerdings kann sie dadurch nicht mehr regelmäßig alle Vorlesungen besuchen, kommt also in Leistungsverzug und kann zum Ende des 4. Semesters den erforderlichen Leistungsnachweis nicht erbringen.

In einem solchen Fall wird der erforderliche Leistungsnachweis auf das Ende des 5. Semester verschoben. Das ist für den BAföG-Anspruch selbst ohne Auswirkungen, da hier also wichtige Gründe vorlagen und dementsprechend auch die Förderungshöchstdauer um 1 Semester verschoben wird. Dies gilt analog auch für alle weiteren Semester, sofern das Leistungsdefizit weiter anhält.

Überschreitung der Förderungshöchstdauer

Schwangerschaft und Kindeserziehungen rechtfertigen eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer. Nicht nur das: auch werden die zusätzlichen Semester mit einem Vollzuschuss gefördert, bei dem man also nicht die Hälfte später zurückzahlen muss. Voraussetzung für diese Reglung ist jedoch, dass die Geburt und Erziehung des Kindes Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer ist. Das bedeutet, dass ein Zusammenhang zwischen der Belastung durch die Kindererziehung und der Studienverzögerung bestehen muss und entsprechend auch in dem entsprechenden Antrag konkretisiert werden muss. Eine Semester-Verlängerung um jeweils ein Semester wird normalerweise gewährt

  • für die Schwangerschaft und Geburt;
  • je Lebensjahr des Kindes bis zum 5. Lebensjahr;
  • für die Erziehungszeit im 6. und 7. Lebensjahr sowie
  • für die Erziehungszeit im 8., 9. und 10. Lebensjahr.

 


Elterngeld

Das Elterngeld wird zum 1. Januar 2007 eingeführt und ersetzt das bisherige Erziehungsgeld.

Elterngeld gibt es für

  • Erwerbstätige,
  • Beamte,
  • Selbstständige
  • erwerbslose Elternteile,
  • Studierende und Auszubildende,
  • Adoptiveltern und in Ausnahmefällen auch Verwandte dritten Grades, die Zeit für die Betreuung ihres bzw. eines neugeborenen Kindes investieren.

Elterngeld ist eine Leistung für alle Eltern, die sich in den ersten 14 Lebensmonaten eines Kindes vorrangig selbst der Betreuung des Kindes widmen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind. Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden in der Woche ist möglich.

Kernelement des Elterngeldes ist die dynamische Leistung in Anknüpfung an das Erwerbseinkommen. Die Elterngeldleistung beträgt prozentual mindestens 67% des entfallenden Nettoeinkommens, absolut mindestens 300 € und höchstens 1.800 € (67% von maximal 2.700 €, die als Einkommen berücksichtigt werden) für mindestens die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes.

Für Geringverdiener gibt es ein erhöhtes Elterngeld, um den Arbeitsanreiz zu erhalten: Ist das Nettoeinkommen vor der Geburt geringer als 1.000 € monatlich , wird die Ersatzrate von 67 Prozent auf bis zu 100 Prozent angehoben. Für je 20 €, die das Einkommen unter 1.000 € liegt, steigt die Ersatzrate um ein 1 Prozent.

lupe.jpg (1728 Byte) Martina bekommt ein Kind, sie wird allein erziehend sein, da sich der leibliche Vater mit Beginn der Schwangerschaft aus dem Staub gemacht hat. Bis zur Geburt hatte Martina einen Job, in dem sie 400 € im Monat verdiente. Mit Geburt des Kindes nimmt sie zwar wieder das Studium auf, verzichtet aber auf den Job, um sich mehr dem Kind widmen zu können. Sie erhält jetzt Elterngeld von 390 €, das sind fast 100% ihres bisherigen Nettoeinkommens. Der Grund hierfür liegt in der Anhebung der Ersatzrate bei kleinen Einkommen. Ohne die Anhebung würde das Elterngeld nur dem Mindestbetrag von 300 € entsprechen, so erhält Martina 90 € mehr. Zusammen mit Wohn- und Kindergeld erhöht sich das Einkommen der kleinen Familie sogar auf 656 €.

Bei Teilzeittätigkeit von maximal 30 Wochenstunden erhält die Betreuungsperson 67 % des entfallenden Teileinkommens. Als Einkommen vor der Geburt werden dabei höchstens 2.700 € berücksichtigt. Mehrkindfamilien erhalten einen Geschwisterbonus in Höhe von 10% des Elterngeldes, mindestens aber 75 € im Monat. Alle berechtigten Eltern erhalten einen Mindestbetrag von 300 €. Dieser wird für zwölf Lebensmonate des Kindes unabhängig davon gezahlt, ob sie vor der Geburt erwerbstätig waren oder nicht, also auch für Hausfrauen und -männer, Studierende, Kleinstverdiener.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Bei ALG II, Sozialhilfe, Unterhalt, Wohngeld und Kinderzuschlag wird das Elterngeld oberhalb des Mindestbetrages von 300 € als Einkommen berücksichtigt, bis 300 € (Mindestbetrag) ist es also anrechnungsfrei.

 


Kindergeld

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Das allgemeine Kindergeld wird hier   behandelt. In diesem Abschnitt wird nur auf die Besonderheiten beim Studieren mit Kind eingegangen.

Eltern, die getrennt leben, können gemeinsam bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Können sie sich nicht einigen, bezieht es derjenige, der das Sorgerecht hat. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nicht nur für leibliche Kinder, sondern auch für adoptierte Kinder sowie Pflege- und Stiefkinder. Kindergeld studentischer Eltern wird bei Arbeitslosengeld II und Sozialgeld als Einkommen angerechnet, bleibt bei vielen anderen Leistungen aber außen vor: z.B. Wohngeld, BAföG. Wenn Studierende eigenes Kindergeld bekommen, schließt dies nicht aus, dass die Eltern dieser Studierenden gleichfalls Kindergeld beziehen. Es müssen für den Anspruch der Eltern der Studierenden nur Voraussetzungen erfüllt sein, welche hier   näher beschrieben sind. Dabei ist besondere Aufmerksamkeit auf das Einkommen der Studierenden zu legen: Das zum Teil recht hoch ausfallende Wohngeld   , das Studierende mit eigenen Kindern beziehen können, ist Einkommen im Sinne der Kindergeldbestimmungen, sofern der Studierende offizielle Bezieher dieser Leistung ist. Der Ausbildungsstatus verfällt nur bei einer regelrechten Beurlaubung vom Studium. Zudem sind die Mutterschutzfrist bzw. Zeiten der Erkrankung auch bei Beurlaubung unschädlich, sofern eine baldige Fortsetzung der Ausbildung absehbar ist (bspw. nur ein Semester für die Geburt beurlaubt). Zuständig ist in den meisten Fällen die Kindergeldkasse des Arbeitsamts am Wohnort des Antragstellers. Dies gilt insbesondere für studentische Eltern, die sich nicht primär über eigenes Erwerbseinkommen finanzieren.

 


Kinderzuschlag

Auszubildende mit Kind(ern) können auch einen Anspruch auf den Kinderzuschlag haben. Dieser Zuschlag ist erst seit Januar 2005 möglich und noch relativ unbekannt.

Voraussetzungen

Eltern haben einen Anspruch auf diesen Kinderzuschlag, wenn

  • sich in ihrem Haushalt ein unverheiratetes Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr befindet und
  • für dieses Kind Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung bezogen wird (siehe hier) und
  • sich das Einkommen beziehungsweise das Vermögen der Eltern in einem bestimmten Bereich zwischen Mindest- und Höchsteinkommen bewegt

Bei Auszubildenden mit Kind dürften die ersten beiden Voraussetzungen ohne Probleme vorhanden sein. Problematischer ist da in der Praxis das geforderte Mindesteinkommen.

Mindesteinkommen

Seit dem 01. Oktober 2008 gibt es eine Mindesteinkommensgrenze bei dem Kinderzuschlag, die bei Elternpaare 900 € und bei Alleinerziehende 600 € beträgt.

Gleichzeitig gibt es auch eine Höchsteinkommensgrenze, die aber nicht pauschalisiert ist, sondern sich nach dem Bedarf der Eltern bei dem ALG II und dem prozuentalen Anteil an den angemessenen Kosten der Unterkunft sowie dem Gesamtkinderzuschlag zusammensetzt.

Der Bedarf ALG II beträgt für ein Elternpaar 632 €, bei einem Alleinerziehenden 351 €.

Die Kosten für die Wohnung und die Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen angesetzt, soweit diese angemessen sind. Bei der Ermittlung des elterlichen Bedarfs kann nur derjenige Anteil der Wohnkosten angesetzt werden, der auf die Eltern entfällt.

Für die Ermittlung dieses Anteiles gelten folgende Regelungen:

Alleinstehende Elternteile mit

Wohnanteil des Elternteiles in %

1 Kind

77

2 Kindern

62

3 Kindern

53

4 Kindern

45

5 Kindern

40

Elternpaare mit

Wohnanteil der Eltern in %

1 Kind

83

2 Kindern

71

3 Kindern

62

4 Kindern

55

5 Kindern

50

Einkommen

Das eigene Einkommen muss also die o.g. Grenzen zumindest erreichen, um einen Anspruch auf den Kinderzuschlag zu haben.

Zum Einkommen gehören insbesondere

  • Einnahmen aus einer nicht selbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit
  • Unterhaltsleistungen oder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (Einkommen des Kindes)
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld
  • Renten aus der Sozialversicherung
  • Kapital- und Zinserträge
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Nicht zum Einkommen gehören:

  • Kindergeld
  • Wohngeld
  • Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Mutterschaftsgeld und vergleichbare Leistungen, soweit sie auf das Erziehungsgeld angerechnet werden;
  • Leistungen der Pflegeversicherung
  • Grundrenten

Von den zu berücksichtigenden Bruttoeinnahmen werden abgezogen:

  • die darauf entfallenden Steuern (also zum Beispiel die Lohn- und Einkommenssteuer, der Soli-Zuschlag und die Kirchensteuer)
  • Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (also gesetzliche Kranken-, Pflege und Rentenversicherung)
  • Beiträge zu sonstigen Versicherungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder angemessen sind (zum Beispiel Beiträge für eine freiwillige oder private Kranken- und Pflegeversicherung, zur Altersvorsorge für nicht Rentenversicherungspflichtige, zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung)
  • die „Riester“-Rente
  • Werbungskosten (darunter fallen die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften)
  • ein pauschalisierter Freibetrag für Erwerbstätige, der abhängig vom Einkommen ist

Es ist bei der Berechnung darauf zu achten, das eventuelle Einkommen der Kinder (z.B. Unterhalt, Kindergeld, Halbwaisenrente) von dem der Eltern zu trennen.

Das Vermögen

Damit das bisher gesagte nicht zu einfach wird, ist auch das Vermögen bei dem Anspruch auf den Kinderzuschlag anzusetzen.

Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere

  • Bargeld
  • (Spar-)Guthaben
  • Wertpapiere
  • Bausparguthaben
  • Haus- und Grundeigentum

Nicht als Vermögen wird angerechnet

  • angemessener Hausrat (also alle Gegenstände, die zur Haushaltsführung notwendig oder üblich sind)
  • zur Altersvorsorge bestimmtes Vermögen von nicht Rentenversicherungspflichtigen
  • eine angemessene selbst bewohnte Immobilie

Vom anrechenbaren Vermögen werden abgezogen

  • ein Freibetrag von 200 € je vollendetem Lebensjahr, mindestens 4 100 € und höchstens 13 000 € je Elternteil und volljähriges Kind im gemeinsamen Haushalt;
  • ein Grundfreibetrag von 4 100 € vom Vermögen eines im Haushalt lebenden minderjähriges Kind
  • staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen einschließlich der Erträge und der geförderten Beiträge
  • sonstige Beträge, die der Altersvorsorge dienen (z.B. Lebensversicherungen), bis zu einem Wert von 200 € je vollendetem Lebensjahr, höchstens aber 13 000 € (gilt nicht für Kinder unter 15 Jahren)
  • ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen von 750 € je Elternteil im gemeinsamen Haushalt
  • ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen von 750 € vom Vermögen eines im Haushalt lebenden unverheirateten Kindes bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres

Die Höhe des Kinderzuschlages

Besteht ein prinzipieller Anspruch auf den Kinderzuschlag und das Elterneinkommen bewegt sich zwischen dem o.g. Mindest- und dem Höchsteinkommen, ist die Höhe des Kinderzuschlages nicht vom Einkommen der Eltern abhängig, sondern vom Einkommen des/ der Kinder. In der Regel besteh dieses Einkommen bei einem minderjährigen Kind aus dem Unterhalt, aber auch einer Halbwaisenrente.

Der höchstmögliche Kinderzuschlag beträgt für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind 140 € im Monat. Bei mehreren Kindern wird ein Gesamtkinderzuschlag gebildet.

 


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Mehrbedarfe

Interessant für Studierende mit Kind sind unter Umständen auch die die so genannten Mehrbedarfe   .

 



Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung, die immer im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis steht, das durch eine fortgeschrittene Schwangerschaft und der Geburt unterbrochen wird. Dabei beträgt die Mutterschutzfrist 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen danach, bei Zwillingen 12 Wochen danach, in denen das Mutterschaftsgeld gezahlt wird. Wegen des Zusammenhangs mit dem Beschäftigungsverhältnis steht diese Leistung nicht allen Studentinnen zur Verfügung. Das Mutterschaftsgeld wird entweder bei einer entsprechenden Versicherung von der Krankenkasse und bei Nichtbestehen der Versicherung vom Bundesversicherungsamt gezahlt.

Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse

Die Zahlung seitens der Kasse setzt voraus, dass

  1. bei Beginn der Mutterschutzfrist ein Arbeitsverhältnis (gleich welcher Art) besteht (bzw. nur unter Beachtung der besonderen Kündigungsschutzregeln des Mutterschutzgesetzes aufgelöst wurde) und
  2. eine eigenständige Mitgliedschaft (nicht Familienversicherung) in der gesetzlichen Krankenkasse bei Antragstellung (und im Mutterschutz) gegeben ist.

In dieser Fallkonstellation wird Mutterschaftsgeld im Zeitraum des Mutterschutzes in Höhe des durchschnittlichen Nettoverdienstes gezahlt. Die Krankenkasse übernimmt dabei bis zu 13 € pro Tag. Falls mehr verdient wurde, wird der Rest vom Arbeitgeber aufgestockt (solange das Arbeitsverhältnis besteht). Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt Die Zahlung seitens des Amtes setzt voraus, dass bei Beginn der Mutterschutzfrist ein Arbeitsverhältnis (gleich welcher Art) besteht (bzw. nur unter Beachtung der besonderen Kündigungsschutzregeln des Mutterschutzgesetzes aufgelöst wurde). Eine eigenständige "Mitgliedschaft" in der gesetzlichen Krankenversicherung muss also nicht vorliegen (z.B. bei familienmitversicherten oder privat krankenversicherten Frauen). Das Bundesversicherungsamt zahlt allerdings nur maximal 210 € im gesamten Mutterschutzzeitraum. Falls mehr als 13 € pro Tag (Netto) verdient wurde, wird der über 13 € hinausgehende Anteil vom Arbeitgeber aufgestockt (solange das Arbeitsverhältnis besteht).

 


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Sozialgeld

Das Sozialgeld soll als Leistung des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II) ein Existenzminimum des Kindes garantieren soll. Sozialgeld wird folglich parallel zum BAB beantragt, wobei andere Leistungen, die für das Kind bestimmt sind, dort angerechnet werden. Diese anzurechnenden Leistungen sind

· das Kindergeld

· der Unterhalt oder

· der Unterhaltsvorschuss

Erziehungsgeld bleibt bei allen anderen Sozialleistungen außer Betracht. Sollten die auszubildenden Eltern gemessen an ihrem eigenen Existenzminimum noch genügend Überschusseinkommen erzielen, so geht auch dieser Überschuss nach einer komplizierten Berechnung in die Ermittlung des Sozialgelds ein.

lupe.jpg (1728 Byte) Sabine ist 18 Jahre alt, ist Auszubildende und Alleinerziehende eines Kindes, welches 1 Jahr alt ist. Sabine erhält 300 € Erziehungsgeld, einen Unterhaltsvorschuss von 127 €, für das eigene Kind 164 € Kindergeld sowie von den Eltern 154 € Ausbildungsunterhalt.

Sabine

Kind

BAB

Sozialgeld

Grundbedarf

310,00

Regelsatz

215,00

+ Grundkosten Miete

133,00

+ Wohnkosten

200,00

+ Wohnkostenzuschlag

64,00

Höchstbedarf

507,00

Bedarf

415,00

Einkommensanrechnung BAB

Einkommensanrechnung SGB II

Einkommen der Eltern (nicht tatsächlich gezahlter Unterhalt)

100,00

Kindergeld

164,00

+ Unterhaltsvorschuss

127,00

Zahlbetrag BAB

407,00

Zahlbetrag Sozialgeld

124,00

Eine genaue Ermittlung des Einkommensüberhangs bei der Mutter in Bezug auf das Sozialgeld des Kindes muss hier entfallen, weil die Methode der Anrechnung nicht eindeutig im SGB II normiert wurde. Allerdings wäre in dieser Konstellation sogar ein eigener Anspruch des Auszubildenden bzgl. Mehrbedarf für Alleinerziehung nach § 21 SGB II einforderbar, nur dass dabei ein Teil des Ausbildungsunterhalts und ein potentieller Wohngeldanspruch des Auszubildenden anrechenbar sind

Ein Sonderfall im Verhältnis zum Sozialgeld bildet Wohngeld, weil es in Konkurrenz zu Leistungen des SGB II steht. Es steht folglich eine Entscheidung an: Lieber auf Sozialgeld verzichten, wenn Wohngeld und Kinderzuschlag für das Kind mehr bringt? Dies zu überblicken, erfordert leider recht komplizierte Einzelfallberechungen, die hier den Rahmen sprengen würden.

 


www.legoland.de


Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende können bei dem für sie zuständigen Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss für das Kind beantragen. Dieser Unterhaltsvorschuss wird dann gewährt, wenn

  • der Unterhaltsverpflichtete (in der Regel also der leibliche Vater) seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht oder nur in geringem Umfang nachkommt;
  • der Alleinerziehende mit seinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt wohnt;
  • das Kind nicht älter als 12 Jahre alt ist.

In solchen Fällen übernimmt das Jugendamt die fälligen Unterhaltszahlungen bis zur Höhe des Regelunterhaltes abzüglich des halben Kindergeldes · für Kinder unter 6 Jahren 127 € monatlich · für Kinder von 6 bis einschließlich 11 Jahren 170 € für einen Zeitraum von maximal 6 Jahren. Eine Unterbrechung des Vorschusses ist möglich, z.B. wenn der Unterhaltspflichtige kurzzeitig genug Einkommen hat und auch Unterhalt zahlt. Allerdings wird der Unterhaltsvorschuss nur gezahlt, bis das Kind 12 Jahre alt geworden ist. Der Unterhaltsvorschuss wird nicht gezahlt, wenn

  • der Alleinerziehende sich weigert, über den zahlungspflichtigen Elternteil Auskünfte zu geben
  • der Alleinerziehende sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken
  • beide Eltern (ob verheiratet oder nicht) zusammenleben
  • in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und allein erziehendem Elternteil auch ein neuer Ehegatte lebt (eheähnliche Gemeinschaft schadet nicht)
  • der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlungen erfüllt hat, und zwar mindestens in der Höhe des Regelunterhalt

Weitere Informationen erteilt das für den Wohnort des Kindes zuständige Jugendamt.

 


emailinform.de


Wohngeld

Auszubildende mit einem Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, haben auch dann Anspruch auf das Wohngeld, wenn der oder die Auszubildenden BAföG beziehen. Details zum Wohngeld finden Sie hier   .

 


1&1 DSL


Weitere Finanzhilfen

Es gibt noch eine Reihe von weiteren Finanzhilfen, die wir hier in Kurzform vorstellen werden. Diese Aufzählung ist nicht vollständig.

AStA-Darlehen

An vielen Hochschulstandorten kann zur Überbrückung für kurzfristige finanzielle Engpässe ein Darlehen beim AStA beantragt werden. Der Darlehensnehmer ist dabei selbst für die Rückzahlung verantwortlich. Der Betrag kann aber auch mit entsprechender Zustimmung vom AStA eingezogen werden bzw. mit BAföG-Nachzahlungen verrechnet werden.

Weitere Informationen erteilt der lokale AStA.

Härtefonds des Deutschen Studentenwerkes

Insbesondere Alleinerziehende, die wegen Schwangerschaft und/ oder Kindeserziehung länger für ihr Studium brauchen als das BAföG vorsieht, können Fördermittel aus dem Härtefonds des Deutschen Studentenwerks beantragen. Dieser Fond sieht eine Förderung in Form eines zinsfreien Darlehens in Höhe von monatlich 300 € für maximal zwei Semester zum Studienabschluss vor (Zinsen fallen nur bei Rückzahlungsverzug an). Voraussetzungen für die Hilfe sind

  • BAföG-Leistungen müssen ausgeschlossen sein.
  • sie dient dem erfolgreichen Abschluss eines Erststudiums (Prognose vom Prüfungsausschuss oder -amt erforderlich).
  • es muss ein Bürge   für das Darlehen gestellt werden.
  • es wird eine Einzugsermächtigung für die Rückzahlung wird verlangt.

Die Beantragung erfolgt über die lokalen Studentenwerke.

Stiftung „Familie in Not“

In einigen Bundesländern gibt es Landesstiftungen für "Familien in Not". Sie unterstützen Familien mit Kindern, die durch ein schwerwiegendes Ereignis in eine überwiegend unverschuldete, extreme Notlage geraten sind, zum Beispiel durch einen Todesfall, schwere oder langandauernde Krankheit, Scheidung, Arbeitslosigkeit, Geburt eines Kindes. Relativ schnell, manchmal auch unbürokratisch können diese Familien finanzielle Hilfe aus den Stiftungen bekommen.

Voraussetzung für finanzielle Zuschüsse ist in der Regel, dass eine Hilfe der öffentlichen Hand entweder nicht möglich ist oder nicht ausreicht, um die entstandene Notlage abzuwenden. Dies gilt besonders für Leistungen der örtlichen Sozialhilfeträger. Eine Reihe dieser Stiftungen gewähren auch Zuschüsse oder zinslose Darlehen zur Entschuldung, sofern die Überschuldung mit einem der o.g. Ereignisse in engem Zusammenhang steht.

Bei fast allen Landestiftungen können die Betroffenen nicht selbst Anträge auf Stiftungsleistungen stellen. Voraussetzung ist immer, dass sie von einer Beratungsstelle (z.B. Schuldnerberatungsstelle, Allgemeine Sozialberatungsstelle) der Freien Wohlfahrtpflege (also Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Diakonie, Paritätischer Wohlfahrtverband, Rotes Kreuz oder Zentrale Wohlfahrtstelle der Juden in Deutschland) oder einer Beratungsstelle örtlichen Sozial-, Jugend- oder Gesundheitsamtes betreut werden.

Diese Stellen informieren und beraten über die möglichen Leistungen und Voraussetzungen und leiten die Anträge an die jeweiligen Stiftungen mit einer Stellungnahme weiter.

Kennen Sie keine dieser Beratungsstellen erhalten Sie in den Landesstellen der Stiftung   Auskunft über Anlaufstellen. Dort finden Sie auch länderspezifische Besonderheiten bei der Finanzhilfe der Stiftung.

Stiftung „Mutter und Kind“

Diese Stiftung des Bundes hilft bei Notlagen. Voraussetzungen für die schnelle Hilfe sind

· ein Wohnsitz in Deutschland;

· ein Schwangerschaftsattest wie den Mutterpass;

· eine bestehende Notlage.

Zuschüsse der Stiftung sind nur möglich, wenn andere Sozialleistungen nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig eintreffen.

Die Mittel müssen vor der Geburt beantragt werden und umfassen dann Hilfen bei der Erstausstattung des Kindes, aber auch der Weiterführung des Haushaltes. Die Hilfen werden nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet.

Der Antrag auf finanzielle Hilfe ist bei den Schwangerschaftsberatungsstellen erhältlich und zu stellen.