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Einleitung
ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Im Folgenden werden nur die Aspekte des Kindergeldes behandelt, die Studenten betreffen. Für Studierende mit Kind sind hier   noch zusätzliche Informationen enthalten.

Auszubildende bis zum vollendeten 25. Lebensjahr haben prinzipiell einen Anspruch auf das Kindergeld.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Das Alter beim Kindergeld wurde 2006 abgesenkt und der Anspruch auf Kindergeld bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gilt ab 01.01.2007. Auszubildende, die im Jahr 2006 25 oder älter werden, haben weiterhin bis zum vollendeten 27. Lebensjahr Anspruch auf das Kindergeld. Diejenigen Auszubildenden, die 2006 24 Jahre alt werden, bekommen noch bis zum vollendeten 26. Lebensjahr Kindergeld. Für alle jüngeren gilt die neue Regelung, dass nur bis zum vollenden 25. Lebensjahr das Kindergeld gezahlt wird.

Über das 25. Lebensjahr hinaus haben Auszubildende Anspruch auf das Kindergeld, wenn sie

  • den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben
  • sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet haben
  • eine vom Grundwehr- bzw. Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben

In diesen Fällen verlängert sich der Anspruch auf Kindergeld längstens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienstes. Allerdings besteht während der Zeit der Ableistung dieses Dienstes dem Kind kein Kindergeld zu.

Eine weitere Ausnahme gibt es für behinderte Kinder. Sofern diese Personengruppe wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, wird das Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung gezahlt.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres gibt es allerdings nur noch dann Kindergeld, wenn das Kind sich in der Ausbildung befindet oder einen Studien- oder Ausbildungsplatz sucht.

Ein Anspruch auf Kindergeld ist ausgeschlossen, wenn für ein Kind Anspruch auf

  • eine Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • ein Kinderzuschuss aus einer gesetzlichen Rentenversicherung
  • Leistungen hat, die im Ausland gezahlt werden und die dem Kindergeld, der Kinderzulage bzw. dem Kinderzuschuss vergleichbar sind
  • Leistungen von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, die dem Kindergeld ähnlich sind

hat.