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Einleitung

Ein Anspruch auf das Arbeitslosengeld II – auch unter dem Begriff „Hartz IV“ bekannt – ist im Normalfall für Studenten ausgeschlossen, sofern sie nicht bei den Eltern wohnen. Haben sie noch keinen eigenen Haushalt, wohnen also bei den Eltern, kann ein Anspruch auf ALG II durchaus bestehen.

Nur bei außergewöhnlichen, schwerwiegenden, atypischen und möglichst nicht selbst verschuldete Umständen, die einen zügigen Ausbildungsdurchlauf verhindern oder die sonstige Notlage hervorgerufen haben, kann ein Darlehen gewährt werden. Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn der Hilfebedürftige ohne die Leistungen von ALG II in eine Existenz bedrohende Notlage geriete, die auch nicht bei Unterbrechung der Ausbildung und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beseitigt werden könnte.

Hat sich ein Student vom Studium beurlauben lassen, sieht es anders aus: hier besteht dem Grunde nach Anspruch auf ALG II, da ja für die Zeit der Beurlaubung kein BAföG bezahlt wird. Dies setzt allerdings voraus, dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und mehr als 3 Stunden am Tag arbeiten kann. Ist dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, kommt in solchen Fällen Sozialhilfe in Betracht.

Zudem haben Urteile klar gestellt, dass Kinder studentischer Eltern Sozialgeld nach dem SGB II beziehen können, weil sie selbst keinen Ausbildungsstatus haben und Teil der Bedarfsgemeinschaft der erwerbsfähigen Studierenden sind. Dies träfe auch auf Ehegatten oder andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu, sofern sie keinen Ausbildungsstatus haben.

Nach § 2 Abs. 5 BAföG muss eine Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nehmen, um überhaupt als Ausbildungsform förderbar zu sein. Deshalb sind Teilzeitstudiengänge (z.B. Fernuni Hagen) "dem Grunde nach" nicht förderbar. Weil entsprechende Ausbildungsgänge gerade in Hinsicht auf eine berufsbegleitende Situation konzipiert wurden, ist ein Teilzeitstudierender dann auch in der Lage, den Verpflichtungen zur Arbeitssuche nach § 10 SGB II und Eingliederungsbemühungen der Behörde nachzukommen. Anders wäre dies bei Ausbildungen mit Anwesenheitsverpflichtungen (Vorlesungen und Seminare werktags während der gewöhnlichen Arbeitszeit): Diese Verpflichtungen könnten die Arbeitsvermittlung und damit die Selbsthilfepflicht im SGB II stören. Der Bezug von Arbeitslosengeld II wird vermutlich abgelehnt.