Im Folgenden werden nur die Aspekte des Unterhaltes behandelt, die Auszubildende betreffen. |
Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert den Begriff „Unterhalt“ folgendermaßen:
Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, ... |
Volljährige Kinder können im Gegensatz zu minderjährigen Kindern nicht grundsätzlich einen Unterhaltanspruch geltend machen, denn mit der Volljährigkeit sind sie selbst für ihren Lebensunterhalt verantwortlich. Dieser Grundsatz gilt aber nicht, wenn diese Kinder noch ausgebildet werden. Das erscheint auch logisch: mit der Ausbildung werden ja erst die Voraussetzungen für einen Beruf geschaffen, in dem man sich dann seinen Lebensunterhalt verdienen kann. Auch nach der Lehre besteht noch eine gewisse Zeit lang ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern.
Der Frage nach einem Unterhaltsanspruch während einer Zweitausbildung gehen wir auf der speziellen Seite www.zweit-ausbildung.de nach.