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Einleitung

Das Wohngeld ist ein weiteres Mittel des Staates, das zu der so genannten „sozialen Förderung“ gehört. Mit dem Wohngeld soll es Menschen ermöglicht werden, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu suchen, auch wenn das eigene Einkommen vielleicht nicht reicht, um sich die Miete leisten zu können. Das hat auch Sinn, denn die Mieten werden ja nicht durch staatliche Vorgaben, sondern durch den freien Markt bestimmt. Jeder kann also eine angemessene Wohnung beziehen und wenn das eigene Einkommen dafür nicht ausreicht, greift der Staat, sprich der Steuerzahler, mittels Wohngeld ein.

Studenten haben in der Regel keinen Anspruch auf Wohngeld, solange sie „dem Grunde nach“ Anspruch auf das BAföG haben. Dabei ist es vollkommen egal, ob die Leistungen beantragt wurden oder nicht und auch, ob z.B. wegen zu hohem eigenen Einkommens oder zu hohem Einkommen der Eltern die Leistung gezahlt wird oder nicht.

lupe.jpg (1728 Byte) Max und Arne sind beide für ihr (Erst-)Studium nach Berlin gezogen. Max erhält BAföG-Leistungen, während Arne kein BAföG erhält, weil seine Eltern ein zu hohes Einkommen haben. Max kann kein Wohngeld beantragen, weil er bereits BAföG bezieht. Arne erhält zwar kein BAföG, hat aber ebenfalls keinen Anspruch auf das Wohngeld, da er dem „Grunde nach“ Anspruch auf BAföG hat.

Dieser Ausschluss vom Wohngeldanspruch gilt aber nur dann, wenn alle im gleichen Haushalt lebenden Haushaltsmitglieder dem Grunde nach Anspruch auf BAföG haben. Hat auch nur ein Haushaltsmitglied keinen Anspruch auf BAB (oder auf BAföG) und erhält auch keine anderen Transferleistungen wie ALG II oder Übergangsgeld, besteht wieder ein Anspruch auf Wohngeld.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Es gab bisher jedoch eine Sonderregelung, wenn ein Student, der dem Grunde nach Anspruch auf BAföG hat, mit jemanden zusammen wohnte, der ALG II bezog. Demnach war in diesem Fall ein Anspruch auf Wohngeld dennoch vorhanden, obwohl beide Personen dem Grunde nach eigentlich kein Wohngeld erhalten würden. Diese Regelung fällt zum 01.01.2009 ersatzlos weg.
lupe.jpg (1728 Byte) Arne und Sabine, die miteinander verheiratet sind, studieren und bewohnen zusammen mit ihrer 3jährigen Tochter eine gemeinsame Wohnung. Die beiden Eltern haben dem Grunde nach Anspruch auf das BAföG und erhalten dieses auch. Bis hierher ist noch kein Wohngeldanspruch vorhanden. Da aber die gemeinsame Tochter weder BAföG noch Berufsausbildungsbeihilfe erhält (was angesichts des Alters von 4 Jahren auch recht schwieg wäre), ist ein Anspruch auf Wohngeld vorhanden.

Hat ein Student dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG, hat er Anspruch auf Wohngeld. Dies trifft zu

  • wenn keine nach dem BAföG förderungswürdige Ausbildung vorliegt
  • wenn das BAföG als Volldarlehen gezahlt wird
  • wenn Ausländer den Wohngeldantrag stellen, die die Voraussetzungen des BAföG nicht erfüllen
  • wenn die Altersgrenze für die Ausbildungsförderung überschritten wurde
  • wenn der Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der Fachrichtung ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund erfolgte
  • wenn die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung nicht vorlagen
  • wenn die Förderungshöchstdauer überschritten wurde und eine weitere Förderung dem Grunde nach nicht gegeben ist
  • wenn die Ausbildung nicht im Geltungsbereich des Wohngeldgesetzes durchgeführt wird (Grenzgänger)
  • wenn der Zeitrahmen der Studienabschlussförderung überschritten wurde