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Einleitung

Es gibt (nicht wenige) Fälle, in denen sich Eltern weigern, die notwendigen Angaben zu ihrem Einkommen zu machen. Ebenfalls nicht selten ist die Verweigerung von Unterhaltszahlungen an ihr studierendes Kind. Um durch ein solches (Fehl-)Verhalten nicht das Studium mangels Geld für das Leben zu gefährden, wurde die Möglichkeit der Vorausleistung geschaffen.

„Vorausleistung“ bedeutet dabei, dass der betreffende Student (vorerst) unabhängig von den tatsächlichen Einkommensverhältnissen der Eltern BAföG bzw. den fehlenden Unterhaltsbetrag erhält.

Das hat logischerweise den Vorteil, dass der betreffende Student also trotz fehlender Unterstützung der Eltern studieren kann. Allerdings besteht (gerade bei Konflikten innerhalb der Familie) auch ein gravierender Nachteil:

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Durch das BAföG-Amt erfolgt bei einem Antrag auf Vorausleistung automatisch eine Prüfung der Unterhaltsansprüche des Studenten. Stellt das Amt dabei fest, dass es (berechtigte) Unterhaltsansprüche gibt, wird es – notfalls auf dem gerichtlichen Klagegeld – den Unterhalt von den Eltern einfordern.

Da durch eine solche Aufforderung bzw. Klage der eventuell vorhandene innerfamiliäre Konflikt sich weiter verschärfen könnte, sollte man also sehr gut überlegen, ob man diesen Weg einschlagen will.

Anders sieht es aus, wenn keine Unterhaltsverpflichtungen seitens der Eltern mehr bestehen. Dann kann das Amt nicht auf die Eltern und deren Rückzahlung zurückgreifen, was im Endeffekt dazu führen  wird, dass der Student elternunabhängig gefördert wird, auch wenn in einem solchen Fall die Voraussetzungen für diese elternunabhängige Förderung (siehe à Kapitel ) nicht vorliegen.

Die folgende Grafik macht den Prozess bei der Vorausleistung deutlich:

Mit der Offenlegung ihrer Einkünfte in dem BAföG-Antrag kommen die Eltern dieser gesetzlich verankerten Pflicht zum Unterhalt nach, da ein zu hohes Einkommen der Eltern den BAföG-Anspruch des studierenden Kindes mindert. Dabei geht der Staat (stillschweigend) davon aus, dass die Auszubildenden (mindestens) den Betrag von den Eltern erhalten, der angerechnet wird, was wohl in den meisten Fällen auch zutreffen dürfte.

Was ist aber nun der „Unterhalt“ für Studenten und wie lange müssen ihn die Eltern zahlen? Diese Fragen werden ausführlich hier   behandelt.