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Einleitung

Ein Unterhaltsanspruch besteht

  • während der Ausbildungszeit
  • für eine Übergangszeit zwischen beendeter Ausbildung und Beginn der Berufstätigkeit (ca. 3 Monate)
  • für eine Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn
  • bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung und
  • bei Unmöglichkeit einer Erwerbstätigkeit

Letzterer Punkt bedeutet, dass man auch dann noch einen Unterhaltsanspruch hat, wenn man trotz entsprechenden Bewerbungen keinen Job gefunden hat. Allerdings kann man nicht darauf bestehen, ein der Ausbildung entsprechenden Beruf zu finden; vielmehr muss man auch Jobs annehmen, die unter dem eigentlichen Ausbildungsniveau liegen.

lupe.jpg (1728 Byte) Max hat den Beruf des Kfz-Elektrikers gelernt und findet in dieser Branche keinen Job. Also verlangt er von seinen Eltern (mit denen er sich nicht mehr allzu gut versteht) Unterhalt. Sein Vater besorgt ihm jedoch die Möglichkeit, in einem Elektronikmarkt Waschmaschinen zu verkaufen – Max lehnt ab, weil ihm das nach 3 Jahren anstrengender Lehre etwas sinnlos erscheint. In diesem Fall könnte der Vater erfolgreich gegen den Unterhalsanspruch von Max vorgehen, da er mit dem Job im Elektronikmarkt seinen Lebensunterhalt hätte selbst bestreiten können.

In jedem Fall sollte man sich Bewerbungen (und Ablehnungen) gut aufheben, um im Zweifelsfall nachweisen zu können, dass man sich um eine Berufstätigkeit nach der Ausbildung gekümmert hat.

Verlängert sich die Ausbildungszeit durch Faktoren, die vorwerfbar sind, wie den Nebenjob oder weil der Auszubildende faul war, dann müssen die Eltern auch keinen Unterhalt mehr zahlen. Gab es Probleme, die nicht vorwerfbar sind, wie Krankheit oder z. B. nachweisbare organisatorische Probleme an dem Ausbildungsbetrieb, dann muss entsprechend länger der Unterhalt gezahlt werden. Der Auszubildende muss die Verlängerung konkret begründen können.

Kein Unterhaltsanspruch besteht

· während des Wehr- und Zivildienstes

· während der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres

· nach Abschluss der Ausbildung (Ausnahme siehe oben) und

· während der der Warte zeit auf einen Ausbildungsplatz