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Einleitung

Die Eltern sind zum Unterhalt nur dann verpflichtet, wenn die Ausbildung angemessen ist. Mit „angemessen“ ist gemeint, wenn die Ausbildung

  • der Begabung,
  • den Fähigkeiten,
  • dem Leistungswillen und
  • den Neigungen

des Kindes entspricht. Entscheidend ist sicherlich bei der Wahl der Ausbildungsart auch die wirtschaftliche Situation der Eltern. Ob all diese Voraussetzungen vorliegen, ist zum Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung zu beurteilen. Nun hat ein volljähriger Mensch natürlich das Recht, allein über seine weitere Berufsausbildung zu entscheiden. Allerdings kann von ihm erwartet werden, dass er sich mit seinen Eltern darüber berät, wenn er später Unterhalt von ihnen erwartet.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Wird ein Auszubildender von seinen Eltern in eine Ausbildung gedrängt, die nicht angemessen ist, kommen die Eltern nicht ihrer Unterhaltspflicht nach und müssen gegebenenfalls noch eine weitere Ausbildung finanzieren, die angemessen ist!

Die vorgeschriebene Angemessenheit bedingt nicht , dass das Bildungs- und Ausbildungsniveau oder gar der gesellschaftliche Status der Eltern zu berücksichtigen ist.

lupe.jpg (1728 Byte) Corinna ist die Tochter eines Rechtsanwaltes und einer Staatsanwältin. Beide Eltern möchten gerne, dass Corinna auch im Rechtswesen tätig ist, was sie nur als angemessen hinsichtlich ihres eigenen Status empfinden. Also muss sie eine Lehre als Rechtsanwaltsgehilfin absolvieren. Corinna selbst will aber gerne Krankenschwester werden, was aber ihre Eltern ihr verbieten.

Hier liegt nach dem oben Gesagten eine klassische Unangemessenheit seitens der Eltern vor. Die Lehre entspricht nicht der Neigung von Corinna und u.U. kommen auch die anderen oben genannten Punkte in Betracht. In einem solchen Falle sind die Eltern einerseits dennoch zur Finanzierung der Ausbildung verpflichtet, aber unter Umständen müssen sie eine Zweitausbildung Corinnas als Krankenschwester auch noch finanzieren.

lupe.jpg (1728 Byte) Heinz will unbedingt gegen den Rat seiner Eltern den Beruf eines Einzelhandelskaufmanns erlernen und bewirbt sich erfolgreich bei einem entsprechenden Ausbildungsbetrieb. Die Befürchtungen der Eltern werden wahr – seine schon in Schulzeiten aufgetretene Rechenschwäche verzögert und verlängert die Ausbildung erheblich.

Hier ist die Ausbildungswahl seitens Heinz nicht angemessen und die Eltern müssen keinen Unterhalt zahlen.