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Einleitung

Unterhalt bedeutet nicht zwangsläufig, Bargeld von den Eltern zu erhalten. Vielmehr ist es den Eltern überlassen, wie sie ihrer Unterhaltspflicht nachkommen wollen, ob sie also Bargeld oder Sachleistungen vornehmen.

lupe.jpg (1728 Byte) Susanne will in eine WG einziehen, bei der sie einen Mietanteil von 340 € zu zahlen hat. Dieses Geld fordert sie von Ihren Eltern als Unterhalt. Diese verweigern eine Zahlung und bieten Susanne an, bei ihnen zu Hause zu wohnen.

In diesem Fall hat Susanne schlechte Karten – schlägt sie das Angebot der Eltern aus, hat sie keinen Anspruch auf weitere Unterhaltsleistungen. In der Regel zählt neben dem im Beispiel genannten Wohnangebot auch das Essensangebot zu den (erlaubten) Sachleistungen. In diesem Fall kaufen die Eltern für ihr Kind die Lebensmittel ein.

Die Wahl zwischen Naturalien oder Bargeld entfällt, wenn die Entscheidung zu Sachleistungen für den Auszubildenden unzumutbar ist. Allerdings ist eine solche Unzumutbarkeit vor einem Familiengericht nur schwer nachzuweisen, da das in solchen Fällen gerne angebrachte Argument der Loslösung vom elterlichen Haushalt und der Wille zu einem eigenständigen Leben nicht greifen. Das Familiengericht wird zugunsten des Auszubildenden nur bei schwierigen Familienverhältnissen entscheiden, der Auszubildende oder dessen Geschwister also z.B. zu Hause geschlagen werden.

Die Sachleistungen kommen auch dann nicht Betracht, wenn der Auszubildende an einem anderen Ort wohnt, weil sich dort der Ausbildungsbetrieb befindet. Mit „anderen Ort“ ist dann aber tatsächlich eine andere Stadt oder gar ein anderes Bundesland gemeint. Dieser Ort darf nicht in zumutbarer Zeit vom Elternhaus erreichbar sein und nicht zumutbar bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Fahrtweg über tägliche 3 Stunden für die Hin- und Rückfahrt in Anspruch nimmt.

Haben die Eltern dem Auszubildenden Bargeld als Unterhalt zugesagt, kann der Auszubildende darauf auch vertrauen, wenn er sich entsprechend dieser Zusage darauf eingestellt und sogar entsprechende Maßnahmen getroffen hat.

lupe.jpg (1728 Byte) Die Eltern von Siegfried haben mit ihm vereinbart, dass er sich eine eigene kleine Wohnung in derselben Stadt mieten kann und sie ihm den Unterhalt in Bargeld zahlen. Siegfried mietet sich darauf in Vorfreude kommender Feten eine kleine schnuckelige Wohnung an und unterschreibt den Mietvertrag. Nun aber ändern die Eltern plötzlich ihre Meinung und bieten Siegfried an, doch zu Hause zu wohnen, um Geld zu sparen.

In diesem Beispiel hat Siegfried in „Treu und Glauben“ gehandelt und den Mietvertrag unterschrieben. Die Kehrtwendung der Eltern ist nicht rechtens, kann also vor Gericht entsprechend angefechtet werden.