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Einleitung

Im Normalfall besteht das BAföG aus zwei jeweils gleich hohen Anteilen, nämlich den Zuschuss, der nicht zurück zu zahlen ist, und dem Darlehen, welches rückzahlungspflichtig ist. Die Schuldensumme ist auf maximal 10.000 € begrenzt.

Ungefahr 4 bis 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer   wird durch einen Bescheid des Bundesverwaltungsamtes die Höhe des Darlehens festgelegt. Diesem Bescheid kann innerhalb eines Monates nach Erhalt widersprochen werden; erfolgt kein Widerspruch, ist der Bescheid unanfechtbar und kann auch vor Gericht nicht mehr rückgängig oder verändert werden.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Ist jemand nach Beendigung des Studium umgezogen und hat dies nicht dem Bundesverwaltungsamt mitgeteilt, muss für die Ermittlung der neuen Anschrift derzeit 25,- € bezahlen! Eine Änderungsmeldung sollte an das Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln erfolgen.

Insgesamt hat der BAföG-Empfänger 20 Jahre Zeit, den Darlehensanteil zurück zu zahlen, wobei die Rückzahlung frühestens 5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer   beginnt. Allerdings kommt es dann ziemlich hart, denn es ist eine Mindestrate von derzeit 105 € vorgeschrieben.

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Vergünstigungen

Die in dem Bescheid festgelegten Rückzahlung wird erlassen beziehungsweise freigestellt, wenn der ehemals Auszubildende

  • nur über ein geringes Einkommen verfügt (derzeit 960 € für Ledige, 435 € für jedes Kind, welches nicht selbst BAföG oder die Berufsausbildungsbeihilfe bezieht, 480 € für den Ehepartner);
  • mindestens ein Kind unter 10 Jahren erzieht (bei behinderten Kindern keine Altersbeschränkung);
  • gar nicht oder unwesentlich erwerbstätig ist (maximal 10 Stunden in der Woche)

Ein eigenes Einkommen der Kinder und/ oder des Ehepartners werden auf die o.g. Freibeträge angerechnet.

Ein Erlass der Schulden kommt nur dann in Frage, wenn alle drei oben genannten Bedingungen gleichzeitig zutreffen und wird für jeden Monat, in dem diese Bedingungen erfüllt werden, gewährt.

Eine Stundung bzw. ein Zahlungsaufschub wird nur bei der ersten der oben genannten Bedingungen gewährt; die beiden anderen Bedingungen reichen allein nicht für eine Stundung aus.

Ein Nachlass der Darlehensschuld von bis zu 50% kann gewährt werden, wenn die Gesamtschulden vorzeitig tilgen werden können, eine besonders gute Abschlussprüfung vorliegt oder das Studium vorzeitig abschlossen werden konnte.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Diese Regelung läuft zum 31.12.2012 aus.

Ein Zahlungsaufschub oder Erlass wird nur auf Antrag gewährt! Entsprechend Anträge sind (mit Einkommensnachweisen und gegebenenfalls Geburtsurkunden) an das Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln zu richten.

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