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Einleitung

Auch wenn Studenten, wie oben bereits erläutert, nur unter ganz engen Grenzen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalten haben, so ist dennoch ein Anpruch auf die sogenannten Mehrbedarfe vorhanden, wenn

gesetz.jpg (1082 Byte) [...] der Bedarf durch besondere ausbildungsunabhängige Umstände bedingt ist. […]

Das bedeutet also, dass die Mehrbedarfe nicht in Zusammenhang mit dem Studium stehen dürfen.

Bei der Prüfung des Anspruches auf einen (oder mehrere) dieser Mehrbedarfe wird allerdings das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen geprüft. Auch werden sogenannte „Selbsthilfemöglichkeiten“ gecheckt, also die Aufnahme einer Beschäftigung durch den Studenten.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Zu den zu prüfenden Einnahmen zählt NICHT das BAföG. Daraus folgt, dass ein erwerbsfähiger Studierender, soweit er keine weiteren Einnahmen hat, bei Einräumung eines Mehrbedarfes (z.B. wegen Alleinerziehung) hilfebedürftig ist.

Eine Liste der möglichen Mehrbedarfe kann hier   eingesehen werden.