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Einleitung

Es gibt beim BAföG eine Altersgrenze für die Förderung. Dementsprechend werden nur Personen gefördert, die ihr Studium vor Ende des 30. Lebensjahres begonnen haben. Aber das allein reicht nicht aus, um für den gesamten Studienzeitraum eine volle Förderung zu erhalten: zusätzlich zum maximalen Alter muss das Studium auch in der Regelstudienzeit und ohne Fachrichtungswechsel durchgeführt werden. Zum Fachrichtungswechsel wurde schon hier   ausführlich Stellung genommen, das Problem der Regelstudienzeit beleuchten wir etwas weiter unten in diesem Kapitel.

Bei der Altersgrenze gibt es 3 Ausnahmen:

  • das Studium konnte aus persönlichen Gründen oder wegen der Erziehung eines Kindes unter 10 Jahren nicht früher aufgenommen werden

  • der Zugang zur Hochschulausbildung, also das Abitur, wurde über den 2. Bildungsweg (wie Abendschulen oder Kollegs) erworben und das Studium wird sofort nach der Erlangung des Abiturs aufgenommen

  • die Zugangsberechtigung für die Hochschule wurde über eine berufliche Qualifikation, also z.B. einem Meisterbrief oder eine Fachschulausbildung, erworben

Die Regelstudienzeit

Nun ist es nicht gerade ungewöhnlich, dass jemand sein Studium nicht in der Regelzeit absolvieren kann und somit die Förderungshöchstdauer überschreitet.

Es gibt nur relativ wenige Gründe, um die reguläre Förderungsdauer zu verlängern. Dazu gehören die Ausnahmebestimmungen bei bestimmten Personengruppen (siehe hier   ), aber auch

In diesen Fällen wird das BAföG normal weitergezahlt, also zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen.

Sollten die oben genannten Gründe nicht zutreffen, kann das BAföG als vollverzinsliches Darlehen gewährt werden. Dann kann man die „Hilfe zum Studienabschluss“ für den Zeitraum von 12 Monaten beantragen. Nähere Informationen zu dieser Hilfe finden Sie im à Kapitel

Auch würde in einem solchen Falle unter Umständen der Bildungskredit interessant sein. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Erkrankung

Die Krankheit muss ursächlich dafür verantwortlich sein, dass der Auszubildende die Förderungshöchstdauer überschritten hat. Die Erkrankung muss in jedem Fall ärztlich attestiert werden.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Allerdings sollte man bei dieser Frage vorsichtig vorgehen, denn bei einer Erkrankung von mehr als 3 Monaten hätte sich der Student vom Studium beurlauben lassen müssen.  Unterlässt er dies, kann BAföG rückwirkend zurück verlangt werden!

Mitarbeit in Hochschulgremien

Damit ist die (aktive) Mitarbeit

  • im Senat,
  • der Selbstverwaltung der Studierenden und
  • dem Verwaltungsrat eines Studentenwerkes

gemeint.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Es werden nur offizielle anerkannte Gremien, in die man durch Wahl gelangt, berücksichtig!

Die für diese Arbeit in Anspruch genommene Zeit muss nachgewiesen werden.

Erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung

Wird die Zwischenprüfung wegen Nichtanwesenheit oder Täuschung als nicht bestanden gewertet, gilt diese Regelung nicht .