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Einleitung

Nicht in jedem Fall ist das Einkommen der Eltern Bestandteil der Berechnung eines BAföG-Anspruches, vielmehr gibt es auch Fälle, in denen nur das Einkommen des Auszubildenden und dessen eventuell vorhandenen Ehepartners berücksichtig wird. Diese elternunabhängige Förderung kann erhalten, wer


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5 Jahre Erwerbstätigkeit

Die nachweispflichtigen 5 Jahre Erwerbstätigkeit können auch unterbrochen sein, es können also auch Pausen zwischen mehreren Erwerbstätigkeiten bestehen. Wichtig ist nur, dass insgesamt der Zeitraum nachgewiesen werden kann. In der Zeit der Berufstätigkeit muss man in der Lage gewesen sein, seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein Mindesteinkommen in Höhe von 120% des zu dem jeweiligen Zeitpunkt geltenden BAföG-Bedarfsatzes (für auswärtsstudierende Auszubildende; ohne Kranken- und Pflegeversicherung und ohne erhöhte Mietkosten) vorhanden war. Das wären ab Februar 2000 bis März 2001 840 DM brutto in den neuen Bundesländern und 1032 DM brutto in den alten Bundesländern; für die Monate April 2001 bis Juni 2002 1902 DM brutto und für den Zeitraum danach 560 € brutto.

Auf die Zeit der Erwerbstätigkeit werden auch folgende Tätigkeiten angerechnet:

a) Haushaltstätigkeit eines Elternteiles, der mindestens 1 Kind unter 10 Jahren oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind im eigenen Haushalt versorgt hat;

b) Wehr- und Zivildienst sowie dem gleichgestellte Dienste

c) Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr.

Weiterhin werden bestimmte Zeiten auf die Erwerbstätigkeit angerechnet, sofern der Auszubildende in den genannten Zeiten entsprechende Leistung wie das Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezogen hat. Diese Zeiten sind Zeiten

a) einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit;

b) des gesetzlichen Mutterschutzes;

c) der Erwerbsunfähigkeit;

d) der Arbeitslosigkeit (in dieser Zeit darf in diesem Zusammenhang keine Ausbildung absolviert werden, die nach dem BAföG förderungsfähig war);

e) der Teilnahme an Maßnahmen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation und

f) der Teilnahme an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen nach § 77 des SGB III

 


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Unbekannter Aufenthaltsort der Eltern / Vollwaise

Ist der Aufenthaltsort der Eltern dem Auszubildenden nicht bekannt, kann er logischerweise auch keinen Einkommensnachweis für die Eltern vorlegen und erhält auch keinen Unterhalt. In diesem Fall ist dem BAföG-Amt eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass der derzeitige Aufenthaltsort und auch eine Kontaktperson der Eltern nicht bekannt sind und auch kein Unterhalt bezogen wird.

Bei Vollwaisen gibt es nach Vorlage der entsprechenden Urkunden keinerlei Probleme; allerdings wird eine eventuelle Waisenrente auf das Einkommen des Auszubildenden angerechnet (siehe hier   ).

 


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3-jährige Ausbildung und 3-jährige Erwerbstätigkeit

War die Ausbildung kürzer, muss die Berufstätigkeit entsprechend länger gewesen sein, damit die geforderten 6 Jahre erreicht werden. Allerdings müssen auch bei längerer Ausbildungszeit als 3 Jahre mindestens 3 Jahre Berufstätigkeit nachgewiesen werden.

In der Zeit der Berufstätigkeit muss man in der Lage gewesen sein, seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren.

Auf die erforderliche Zeit wird auch der Wehr- oder Zivildienst angerechnet!