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Einleitung

Prinzipiell wird ein Studium im Ausland mit BAföG gefördert, wenn

Bei Bachelor- und Masterstudiengänge gibt es zusätzliche Reglungen für ein Auslandsstudium, die hier   behandelt werden.

Das alles hört sich recht kompliziert an, ist es aber eigentlich nicht.


Ausbildungszeit im Inland

Bisher war es so, daß Studierende erst nach zwei Semestern in Deutschland im Ausland weiter studieren und mit BAföG gefördert werden konnten.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Diese ursprüngliche Voraussetzung ist entfallen.

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (C11/06; C-12/06) ist diese Voraussetzung nicht gerechtfertigt. Sie schränke die Studenten ohne sinnvollen Grund in ihrer Freizügigkeit ein. Allerdings stellte das Gericht auch klar, daß Deutschland auf die Förderung von Auslands-Ausbildung ganz verzichten könne.

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Förderungshöchstdauer

Grundsätzlich wird ein Auslandsjahr auf die Förderungshöchstdauer nicht angerechnet; also verlängert sich die Höchstgrenze bei einem Auslandsstudium um maximal 1 Jahr.

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Ausreichende Sprachkenntnisse

Um den Vorlesungen im Ausland folgen zu können, sind logischerweise entsprechende ausreichende Sprachkenntnisse notwendig. Was nutzt mir ein Auslandsstudium in Schweden, wenn ich nicht schwedisch kann? Anders sieht das aus, wenn die Unterrichtssprache nicht mit der Landessprache identisch ist, also z.B. an der Uni in Schweden auf Englisch unterrichtet wird. Dann reichen Grundkenntnisse in der Landessprache vollkommen aus.

Die geforderten Sprachkenntnisse besitzt, wer

· bereits mindestens ein Jahr eine Ausbildungsstätte in einem Land (oder auch Landesteil) mit gleicher Unterrichts- und Landessprache wie am Ausbildungsort besucht hat

· an einem Stipendien- oder Austauschprogramm z.B. über den DADD für den jeweiligen ausländischen Staat teilnimmt

· die Hochschulreife auf einem doppel- oder fremdsprachigen Gymnasium erworben hat, an dem in derselben Sprache wie am Auslandsausbildungsort unterrichtet wird;

· die Unterrichts- und Landessprache für die Dauer von 6 Jahren an einer Schule gelernt hat

In all diesen Fällen ist der entsprechende Nachweis erforderlich, jedoch muss kein Nachweis über die Sprachkenntnisse selbst absolviert werden.

In allen anderen Fällen erfolgt der Nachweis der Sprachkenntnisse durch Vorlage eines Zeugnisses

  1. eines Universitätslektors
  2. eines ausländischen Kulturinstitutes in der Bundesrepublik Deutschland
  3. eines Philologen mit der Fakultas für das höhere Lehramt
  4. eines vereidigten Dolmetschers
  5. der von dem Auszubildenden besuchten Berufsfachschule
  6. der ausländischen Hochschule darüber, dass der Auszubildende die von ihr über Punkt 1 bis 4 hinausgehend geförderten Sprachanforderungen erfüllt
ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Ein Nachweis nach den Punkten 1 bis 4 kann dann nicht als ausreichend angesehen werden, wenn der Student einen für den Besuch von Hochschulen eines betreffenden Landes allgemein vorausgesetzten Sprachtest (z.B. TOEFL) nicht bestanden hat.

Das Zeugnis muss den Hinweis „Zur Vorlage bei einem Amt für Ausbildungsförderung“ enthalten!

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Anerkennung des Auslands- auf das Inlandsstudium

Diese Anerkennung ist nur für Studien außerhalb der EU notwendig, bei Studienaufenthalten innerhalb der EU entfällt diese Voraussetzung.

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Mindest- und Höchstausbildungsdauer

Bei dieser Frage muss man zwischen einem Auslandsstudium in den EU-Staaten und außerhalb der EU-Staaten unterscheiden.

Studium in den EU -Staaten

Der Aufenthalt an einer ausländischen Ausbildungsstätte in den EU-Staaten muss mindestens 6 Monate oder ein Semester dauern. Findet die Ausbildung im Rahmen einer mit der Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss der Auslandsaufenthalt mindestens 12 Wochen dauern.

Das Studium kann innerhalb der EU-Länder bis zum ausländischen Ausbildungsabschluss fortgesetzt werden, wobei es nicht zwingend vorgeschrieben ist, diese Ausbildung nur in einem EU-Land zu beenden; vielmehr kann das Studium auch in mehreren EU-Ländern fortgesetzt und beendet werden. Selbstverständlich kann das Studium aber auch nach dem Auslandsaufenthalt in Deutschland fortgesetzt und beendet werden.

Studium außerhalb der EU

Anders sieht das alles bei einem Auslandsstudium außerhalb der EU aus. Hier ist ein Höchstaufenthalt von einem Jahr in nur einem einzigen Nicht-EU-Staat vorgeschrieben, für das BAföG geleistet wird. Eine Ausnahme von dieser Bestimmung wird nur gewährt, wenn der Besuch der ausländischen Hochschule für die gesamte Ausbildung von besonderer Bedeutung ist – und auch dann ist nur eine maximale Verlängerung der Förderung um 3 Semester möglich. Eine solche besondere Bedeutung liegt vor, wenn

  • der Auszubildende eine wissenschaftliche Arbeit unternommen hat, die in dem ersten Jahr nicht angemessen zu Ende geführt werden konnte
  • nach den Umständen des Einzelfalles die Fortsetzung der Ausbildung im Ausland für die Ausbildung objektiv erforderlich ist
  • im zweiten Jahr ein Ausbildungsabschluss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum erlangt wird

In all diesen Fällen hat der Auszubildende die besondere Bedeutung durch eine gutachtliche Stellungnahme eines hauptamtlichen Mitglieds des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte nachzuweisen, die er während des ersten Jahres der Ausbildung im Ausland besucht hat.

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Gleichwertigkeit der Auslands- mit der Inlandsausbildungsstätte

Mit diesem Punkt soll gewährleistet werden, dass der Studierende nicht eine minderwertigere Ausbildungsstätte besucht. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

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Wechselwirkungen

Ein Studienaufenthalt außerhalb der Europäischen Union ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch dann förderungsfähig, wenn ihm ein Studienaufenthalt in einem Land der Europäischen Union vorausgegangen ist. Umgekehrt ist ein Studienaufenthalt innerhalb der Europäischen Union bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen förderungsfähig, wenn ihm ein Studienaufenthalt außerhalb der Europäischen Union vorausgegangen ist.

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