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Einleitung

Um einen prinzipiellen Anspruch auf das BAföG zu ermitteln, müssen fünf Voraussetzungen geklärt werden, nämlich

Förderungsfähigkeit der Ausbildung

Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von Höheren Fachschulen und Akademien sowie Hochschulen

Dabei muss es sich um eine Ausbildungsstätte in öffentlicher Trägerschaft handeln. Allerdings gibt es eine ganze Reihe von Ausnahmeregelungen. So können die Bundesländer in ihrem Gebiet zum Beispiel auch Privathoch- und Fachschulen den öffentlichen Schuleinrichtungen gleichstellen. Um auf Nummer Sicher zu gehen, sollte man bei nicht-öffentlichen Ausbildungsstätten nachfragen, ob die Ausbildung dort nach dem BAföG gefördert werden kann.

Nicht förderungsfähig sind Vorbereitungsdienste der öffentlichen Verwaltung. Ausnahme: die Vorbereitungen werden an einer der o.g. Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft durchgeführt wie zum Beispiel das Studium an der Fachhochschule für Rechtspflege oder für Finanzen Ausbildungen, für die Leistungen nach der Regelung der Länder über die Förderung des wissenschaftlichen oder künstlerischen Nachwuchses oder der Begabtenförderungswerken gewährt werden

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Staatsangehörigkeit

Während bei deutschen Staatsbürgern ein prinzipieller Anspruch gegeben ist, sieht das bei in Deutschland lebenden und studierenden Ausländern etwas komplizierter aus.

Ein prinzipieller Anspruch für Ausländer auf das BAföG ist immer vorhanden, wenn ein Elternteil oder der Ehemann / die Ehefrau eine deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und auch in Deutschland wohnt der betreffende Student anerkannter Flüchtling bzw. Asylberechtigter ist

Sind diese beiden Voraussetzungen nicht vorhanden, muss man zwischen zwei Gruppen von Ausländern unterscheiden, nämlich Studierende aus den EU-Ländern und Studierende aus Nicht-EU-Ländern.

Studierende aus den EU-Ländern

Bedingung für einen Anspruch dieses Personenkreises auf BAföG-Förderung ist, dass sie vor Beginn des Studiums in Deutschland gearbeitet haben und zwischen dieser Arbeit und dem Studienfach ein grundsätzlicher inhaltlicher Zusammenhang besteht. Aber Achtung: eine Überbrückungstätigkeit vor dem Studium oder ein für das Studium notwendiges Praktikum reichen nicht aus, um diese Bedingung zu erfüllen.

lupe.jpg (1728 Byte) Swetlana aus Polen und Gyuri aus Ungarn wollen in Deutschland studieren. Swetlana hat vor dem Beginn des Studiums als Kellnerin gearbeitet, während Gyuri als Tierpfleger in einem Zoo tätig war. Swetlana will nun Jura studieren und Gyuri Veterinärmediziner werden. Während bei Gyuri der geforderte inhaltliche Zusammenhang zwischen ausgeübter Arbeit und Studium vorhanden ist, dürfte das bei Swetlana schwer werden, weil beim besten Willen kein Zusammenhang zwischen Kellnerin und Rechtsanwältin erkennbar ist.

Von der Bestimmung, dass ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen ausgeübter Tätigkeit und Studium bestehen muss, kann abgewichen werden, wenn für den Ausländer die Arbeitslosigkeit zu befürchten ist oder gar bereits eingetreten ist, sofern er nicht an der Entlassung selbst schuld ist.

lupe.jpg (1728 Byte) Swetlana aus Polen hat eigentlich keinen Anspruch auf das BAföG, weil zwischen der ausgeübten Tätigkeit (Kellnerin) und dem Studium (Jura) kein Zusammenhang besteht. Nun wird sie jedoch vom Wirt gekündigt, weil der die Kneipe schließt und in den wohlverdienten Ruhestand gehen will. Da damit Swetlana die Arbeitslosigkeit droht, hat sie Anspruch auf BAföG.

Studierende aus Nicht-EU-Länder

Hier gibt es zwei Bedingungen, von denen eine erfüllt und auch nachgewiesen werden muss: vor Beginn des Studiums muss der Betreffende mindestens 5 Jahre in Deutschland erwerbstätig gewesen sein. Dabei müssen die 5 Jahre nicht in einem Stück „abgeleistet“ werden, es kann sich auch um Teilzeiträume handeln. Allerdings gelten die Berufsaubildung, eine Teilzeitarbeit und die Ferienarbeit nicht als Erwerbstätigkeit vor Beginn des Studiums waren die Mutter und/ oder der Vater des zukünftigen Studenten mindestens 3 Jahre in Deutschland erwerbstätig, wobei dies binnen 6 Jahre vor Studienbeginn geschehen sein muss. Als erwerbstätig in diesem Sinne gelten auch Zeiten des Mutterschaftsurlaub, durch Krankheit verursachte Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Teilnahme an einer Fortbildung oder an einer Maßnahme zur beruflichen oder medizinischen Rehabilitation, Erreichen des Ruhestandsalters und Arbeitslosigkeit (sofern Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe bestand). Diese Ersatzgründe werden aber für höchstens zweieinhalb Jahre berücksichtigt, d.h. es muss mindestens ein halbes Jahr wirklich gearbeitet worden sein . Ausländische Studenten und Auszubildende haben bereits dann Anspruch auf BAföG, wenn sie mit dauerhafter Bleibeperspektive in Deutschland leben.

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Das Alter

Beginnt die Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres, ist ein prinzipieller Anspruch vorhanden. Problematisch wird es, wenn man älter ist: wenn überhaupt, besteht dann nämlich nur Anspruch auf das elterunabhängige BAföG   .

Allerdings gibt es einige wenige Ausnahmen:

  • die Hochschulzugangsberechtigung wurde über den 2. Bildungsweg erlangt, etwa durch Abendgymnasium, Kolleg oder Z-Prüfung und das Studium wird direkt im Anschluss aufgenommen
  • die Hochschulzugangsberechtigung wurde über eine berufliche Qualifikation erlangt (z.B. Meisterbrief oder Fachschulausbildung) und
  • das Studium konnte aus persönlichen Gründen oder wegen der Erziehung eines Kindes unter 10 Jahren nicht früher aufgenommen werden

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Art der Ausbildung (Erst- oder Zweitausbildung)

Im Normalfall gibt es das BAföG nur für eine förderungsfähige Ausbildung. Aber es gibt Ausnahmen, die allerdings nur dann wirksam werden, wenn die anderen genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

  • eine betriebliche Ausbildung (Lehre) kann nicht durch BAföG gefördert werden und daher erlischt der Anspruch auf BAföG nicht, wenn man nach der Lehre studiert

  • wer für eine Bachelor-Ausbildung bereits BAföG erhalten konnte, hat auch Anspruch für einen späteren Masterabschluss. Allerdings darf man zu Beginn des Masters noch nicht älter als 30 Jahre sein, wobei der 1. Tag des Semesters zählt. Eine Ausnahme von dieser Reglung wird nur bei Vorliegen entsprechende Gründe zugelassen. Im Übrigen gehen wir auf diese Ausbildungsart hier   gesondert ein

  • wenn man mit der ersten (BAföG-geförderten) Ausbildung überhaupt erst die Zugangsvoraussetzungen zur höherwertigen zweiten Ausbildung erworben hat, darf auch weiterhin BAföG beanspruchen. Klassisches Beispiel ist der Besuch eines Abendgymnasiums zum Erwerb des Abiturs und danach Aufnahme eines Studiums

  • die erste berufsbildende Ausbildung als mindestens dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulkasse absolviert wurde, kann danach ein BAföG-gefördertes Studium beginnen. Voraussetzung: der Besuch der berufsausbildenden Ausbildung hat keine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt

  • wenn das zweite Studium für das angestrebte Berufsziel unabdingbar ist, besteht ebenfalls ein Anspruch auf BAföG. Allerdings dürfte das in den seltensten Fällen zutreffen, denn es werden z.B. Aufbaustudien nicht anerkannt. Am ehesten dürfte diese Ausnahmereglung wohl auf das Lehramt an Sonderschulen und die Ausbildung in der Medizin zutreffen, wo man tatsächlich u.U. zwei Studiengänge benötigt, um das Berufsziel zu erreichen

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Ausbildung nach einem Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel

Eine weitere BAföG-Förderung in diesen Fällen ist nur möglich, wenn der Fachrichtungswechsel spätestes nach dem 3. Fachsemester und aus gesetzlich anerkannten Gründen erfolgt. Diese Regelung gilt auch für einen Studienabbruch.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Diese Regelungen zum Studienabbruch und zum Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund treffen nicht auf ein BAföG-gefördertes Master- oder Magisterstudium zu!

Der Studienabbruch

Ein Studienabbruch ist die endgültige Aufgabe der Ausbildung einschließlich der in Zusammenhang mit der Ausbildung geforderten Praktika, wobei die Betonung auf endgültig liegt.

lupe.jpg (1728 Byte) Max und Corinna studieren an eine Universität. Max bricht das Studium ab, weil er keine Hochschulausbildung mehr will und beginnt eine Lehre. Corinna hat ein lukratives Angebot einer Werbeagentur, das sie nicht ausschlagen konnte, und bricht das Studium ab, will aber nach 1 bis 2 Jahren wieder das Studium aufnehmen.

In dem o.g. Beispiel hat nur Max das Studium endgültig aufgegeben, während Corinna das Studium nur unterbrochen hat.

Bedeutung gewinnt diese Unterscheidung zwischen Studienabbruch und Studiumunterbrechung, wenn jemand ein Studium begonnen hat, dieses aber endgültig abbricht, dann z.B. eine Lehre macht und nach Jahren wieder ein Studium aufnehmen will. Dann ist eine elternunabhängige BAföG-Förderung nur möglich, wenn das Studium zuvor endgültig abgebrochen wurde.

Der Fachrichtungswechsel

Was aber ist nun im Sinne der BAföG-Bestimmungen ein Fachrichtungswechsel? Das entsprechende Gesetz (§ 7 Abs.3 BAföG) definiert den Wechsel so:

gesetz.jpg (1082 Byte) […] Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt [...]

Somit ist ein Fachrichtungswechsel dann gegeben, wenn der Studierende

  • von einem Uni-Studiengang zu einem anderen Uni-Studiengang wechselt
  • ein Fach innerhalb eines Magisterstudienganges oder im Lehramtsstudium wechselt
  • von einem FH-Studiengang in einen Uni-Studiengang oder umgekehrt wechselt
  • von einem Lehramtsstudium z.B. an Gymnasien in ein anderes Lehramtsstudium (z.B. Realschule) wechselt

Dies sind nur Beispiele, die den entsprechenden Gesetzestext näher erläutern sollen.

Vollkommen unerheblich ist es für den BAföG-Anspruch, ob im „alten“ Studiengang BAföG in Anspruch genommen wurde oder nicht – schon allein der theoretische Anspruch reicht vollkommen aus, um eine Förderung nach dem Fachrichtungswechsel zu verweigern.

Kein Fachrichtungswechsel liegt vor, wenn der Studierende

  • von der Ausbildungsstätte eine Bescheinigung erhält, dass die im „alten“ Studiengang absolvierten Semester voll auf den neuen Studiengang angerechnet werden und
  • in einen Studiengang wechselt, der mit dem bisherigen in den ersten Semestern identisch ist. Dies trifft insbesondere auf das Grundstudium zu

In diesen beiden Fällen spricht man gesetzestechnisch von einer „Schwerpunktverlagerung“, die weiterhin mit dem BAföG gefördert wird. Der Zeitpunkt dieser Schwerpunktverlagerung ist dabei unerheblich.

Auswirkungen des Fachrichtungswechsel

Der Zeitpunkt des Fachrichtungswechsels ist ganz entscheidend für den BAföG-Anspruch, da er Auswirkungen auf die Förderungsart hat. Es werden nämlich die im „alten“ Studiengang verbrauchten Semester auf das „neue Studium“ angerechnet und nur noch als verzinsliches Volldarlehen gefördert. Das gilt natürlich auch für einen mehrmaligen Fachrichtungswechsel – auch hier werden die „verbrauchten“ Semester nur noch mit einem Volldarlehen gefördert.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Daher sollte man einen Fachrichtungswechsel schnellstmöglicht und so früh wie möglich vollziehen!

Allerdings gilt der Grundsatz mit dem Volldarlehen nur bei einem Fachrichtungswechsel „aus wichtigem Grund“. Bei einem Wechsel „aus unabweisbaren Gründen“ ändert sich die Förderart nicht.

Wechsel aus wichtigem Grund

In der entsprechenden Verwaltungsvorschrift wir der Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund so definiert:

gesetz.jpg (1082 Byte) […] Ein wichtiger Grund für einen Abbruch der Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung ist gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann. […]

Das trifft zum Beispiel auf folgende Fälle zu:

  • mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung für die Berufsausbildung oder –ausübung
  • bei weltanschaulich gebundenen Berufen der Wandel der Weltanschauung oder Konfessionen sowie
  • Neigungswandel so schwerwiegender und grundsätzlicher Art, dass die Fortsetzung der Ausbildung dem Auszubildenden nicht mehr zugemutet werden kann, was wohl am häufigsten zutreffen dürfte

Kein wichtiger Grund ist dagegen ein unzureichendes oder gar schlechtes Angebot im Studienfach sowie eine Verschlechterung der Berufaussichten.

Wechsel aus unabweisbaren Gründen

Unabweisbar ist ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel aus der bisherigen Fachrichtung nicht zulässt. Ein unabweisbarer Grund ist z. B. eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung oder Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht. Ein unabweisbarer Grund ist in der Regel auch anzunehmen, wenn der Fachrichtungswechsel unverzüglich nach der Zwischenprüfung in einer Ausbildung erfolgt, durch die der Zugang zu der anderen Ausbildung eröffnet worden ist. Das endgültige Nichtbestehen der Zwischen- oder Abschlussprüfung ist kein unabweisbarer Grund.

Ein Fachrichtungswechsel aus unabweisbaren Gründen hat keine Folgen auf die Förderung durch das BAföG.


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