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Einleitung

Entgegengesetzt zur landläufigen Meinung hat das Vermögen und dessen Höhe im Normalfall keine Bedeutung auf einen Wohngeldanspruch. Theoretisch (und auch praktisch) kann jemand, der 50.000 €; besitzt, dennoch Wohngeld beanspruchen und auch erhalten. Allerdings sind Einnahmen aus dem Vermögen, also z.B. die Zinsen, auf das Wohngeld anzurechnen. Diese Zinsen werden oftmals nicht im Antrag mit angegeben, was aber grundfalsch ist: das Wohnamt gleicht die Angaben mit anderen Behörden und Ämtern, darunter auch das Bundesamt für Finanzen, ab. Wird dabei festgestellt, dass jemand seine Einkünfte aus dem Vermögen nicht angegeben hat, kommt unweigerlich eine Rückforderung von Leistungen, die Leistungsverweigerung, ein Bußgeldverfahren und - in manchen Bundesländern automatisch und schon bei geringen Summen - ein Strafverfahren wegen Betrug auf diese Person zu. Hier sollte man also unbedingt ehrlich sein und nichts verschweigen.

Nach dem vorher gesagten könnten nun ja auch Millionäre einen Anspruch auf Wohngeld haben. Dies ist jedoch auch nicht richtig. Im entsprechenden Wohngeldgesetz heißt es, daß ein mißbräuchliche  Inanspruchnahme des Wohngeldes versagt wird. Dieser Passus findet in Sachen Vermögen dann Anwendung, wenn ein beträchtliches Vermögen vorhanden ist. Die Höhe des zulässigen Vermögens ist erstmals seit 01.01.2009 auch geregelt. Danach gelten folgende Höchstgrenzen:

60 000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und
30 000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.

Zum Vermögen zählen

  • Geld- und Geldeswerte (also z.B. Bargeld und Schecks),
  • bewegliche Sachen (wie z. B. Schmuckstücke, Gemälde und Möbel),
  • unbewegliche Sachen (z. B. bebaute und unbebaute Grundstücke),
  • auf Geld gerichtete Forderungen (z. B. Ansprüche auf Darlehensrückrückzahlungen)
  • sonstige Rechte, z. B. Rechte aus Wechseln, Aktien und anderen Gesellschaftsanteilen, Rechte aus Wohnungseigentum, Rechte aus Grundschulden,
    Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Altenteil, auch Urheberrechte, soweit es sich bei der Nutzung um ein in Geld schätzbares Gut handelt.

Nicht zum Vermögen gehören:

  • das Eigentum (und auch Erbbaurecht, eigentumsähnliche Dauerwohnrecht und Nießbrauch) an den selbstgenutzten Wohnraum., für den Wohngeld
    beantragt wird
  • der Anspruch nauf Übertragung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes
  • Mittel, die zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht werden
  • die Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der
    geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber oder die Inhaberin das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet
  • geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber oder die Inhaberin sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer
    vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 500 Euro je vollendetem Lebensjahr der
    erwerbsfähigen zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen, höchstens jedoch jeweils 30 000 Euro, nicht übersteigt
  • angemessener Hausrat,
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug für jedes volljährige zu berücksichtigende Haushaltsmitglied
  • Gegenstände, die

a) für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind oder

b) der Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxux ist.

Ansonsten spielt das Vermögen nur in einem einzigen Fall beim Wohngeld eine Rolle, nämlich beim Mindesteinkommen   . Dazu wurde in dem entsprechenden Kapitel bereits alles gesagt.