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Einleitung

Es gibt beim Wohngeld verschiedene Arten von Einkommen, nämlich

Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit

Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit sind

  • Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden
  • Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen

Vollkommen uninteressant ist es dabei, ob es sich um laufende oder einmalige Einnahmen handelt und ob ein Rechtsanspruch darauf besteht.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Zum Arbeitslohn zählen daher neben dem eigentlichen Entgelt auch steuerpflichtige Entschädigungen für entgangenen Lohn, Lohnzuschläge, Sachleistungen, die Überlassung von betrieblichen Einrichtungen zur privaten Nutzung wie das Dienstauto und auch Trinkgelder oberhalb der Freigrenzen.

Das Einkommen muss vom Arbeitgeber mit einer separat beim Wohnamt zu erhaltenden Einkommensbescheinigung bestätigt werden.

Bei dieser Einkommensart kann man Werbungskosten geltend machen. Prinzipiell werden automatisch 920,- € als Pauschale für die Werbungskosten berücksichtigt, das sind 76,67 € im Monat. Allerdings kann man auch höhere Werbungskosten geltend machen, die man z.B. durch den Bescheid des Finanzamtes nachweisen muss. Zu den akzeptierten Werbungskosten gehören

  • Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  • Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist
  • Aufwendungen für Arbeitsmittel, also z.B. Werkzeuge und typische Berufsbekleidung
  • notwendige Mehraufwendungen, die Ihnen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen

Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft

Die Höhe der Einkünfte in diesem Bereich ergibt sich aus dem Gewinn. Das Einkommenssteuergesetz definiert den Begriff "Gewinn" so:

gesetz.jpg (1082 Byte) […] der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. […]

Damit ergibt sich der Gewinn aus einer Bilanz. Für bestimmte selbstständige Tätigkeiten und gewerbliche Betriebe unter einer gewissen Größe muss keine Bilanz aufgestellt werden, hier genügt eine Einnahme-Überschuss-Rechnung. Der Gewinn ist dann der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben:

Betriebseinnahmen
- Betriebsausgaben
_________________
= Gewinn

Als Nachweis über die Einkünfte muss der jeweils letzte Steuerbescheid bzw. die letzte Steuererklärung mit einem Beglaubigungsvermerk des Finanzamtes dem Wohngeldantrag beigelegt werden.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Zu dieser Einkunftsart gehören

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, also besonders Grundstücken, Gebäuden oder Teilen davon, Schiffe, die in ein Schiffsregister eingetragen sind sowie Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, zum Beispiel das Erbbaurecht
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, besonders von beweglichem Betriebsvermögen
  • Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten
  • Einkünfte aus dem Verkauf von Miet- und Pachtzinsforderungen. Dies gilt auch dann, wenn die Einkünfte im Verkaufspreis von Grundstücken enthalten sind und die Pacht- oder Mietzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Verkäufer noch Besitzer war

Bei dieser Einkommensart kann man Werbungskosten geltend machen. Zu den akzeptierten Werbungskosten gehören

  • Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einnahme im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen
  • Steuern von Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeträge, soweit sie sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen
  • Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung und erhöhte Absetzungen.

Diese Einkunftsart wie auch eventuelle Werbungskosten müssen mit dem letzten Steuerbescheid oder andere zeitnahe Dokumente nachgewiesen werden!

Eine Untervermietung zählt wohngeldrechtlich NICHT zu diesen Einkünften!

Einkünfte aus Renten

Zu den Renten, die beim Wohngeld als Einkommen berücksichtigt werden gehören

  • Altersruhegeld
  • Witwen- und Waisenrente
  • Erwerbsunfähigkeitsrente
  • Versorgung- oder Entschädigungsrente und
  • Rentenleistungen aus privaten Versicherungen

Als Nachweis ist der letzte Rentenbescheid bzw. bei Pensionen oder Firmenrenten der jeweilige Bescheid dem Wohngeldantrag beizufügen!

Einmalige Einkommen

Das beinhaltet

  • Abfindungen
  • Vorauszahlungen
  • Gehaltsnachzahlungen
  • Rentennachzahlungen
  • Unterhaltsnachzahlungen und
  • Versicherungsleistungen zur Altersvorsorge
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Sie müssen das einmalige Einkommen der letzten 3 Jahre beim Antrag auf Wohngeld angeben!

Als Nachweis ist der jeweilige Bescheid dem Wohngeldantrag beizufügen!

Einnahmen aus Kapitalvermögen

Unter „Kapitalvermögen“ werden u.a.

  • Gewinnbeteiligungen
  • Zinsen aus Gutsparhaben
  • Sparerfreibetrag und
  • Dividenden

gewertet.

Dieser Punkt hat in letzter Zeit zu vermehrten Anfragen an unsere Telefon-Hotline , in unserem Forum   und auch per E-Mail geführt, da viele Wohngeldbezieher Schreiben von ihrem Wohnamt bekommen haben, in den ihnen zu Unrecht bezogene Leistungen vorgeworfen worden sind. Grund: sie haben ihre Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht im Antrag angegeben.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Geben Sie daher auf jeden Fall etwaige Einnahmen und Zinsen an. Das Wohnamt kann (und wird) diese Daten früher oder später abgleichen und falsche Angaben entsprechend ahnden!

Sonstige Einkünfte

Unter diesen Einkunftsarten fallen folgende Einnahmen:

  • Leistungen des Arbeitsamtes bzw. der Agentur für Arbeit, also z.B. Unterhaltsgeld
  • Kranken- und Krankentagegeld
  • Kindergeld
  • Unterhaltszahlungen
  • Unterhaltsvorschuss
  • Stipendien
  • Ausbildungsvergütungen
  • Ausbildungsbeihilfen
  • Gelegenheitsverdienste
  • Trinkgeld
  • Pflege- und Erziehungsgeld
  • Sachbezüge
  • Pflegegeld und
  • Übergangs- und Verletztengeld

Das Kindergeld und eventuelles Pflege- und Erziehungsgeld müssen zwar im Antrag auf Wohngeld angegeben werden, zählen jedoch bei der Berechnung nicht als Einkommen und werden also nicht angerechnet.

Zur Problematik der Unterhaltszahlungen kommen wir hier   .

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