Startseite | Impressum | Kontakt | Sozialhotline | Forum  
Benutzerdefinierte Suche
Sie befinden sich hier: Startseite > Schüler > Startseite >
Einleitung

Vermögen zu haben bedeutet nicht zwangsläufig, auf BAföG zu verzichten. Allerdings kann ein zu hohes Einkommen zur Minderung der Geldleistungen bis hin zur Verweigerung des BAföG führen.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Die Angaben zum Vermögen werden mit dem Bundesamt für Finanzen und anderen Behörden abgeglichen. Man sollte also in diesem Punkt ehrliche Angaben machen!

Der Freibetrag für Vermögen beträgt derzeit 5.200 € für den Auszubildenden und 1.800 € für den eventuell vorhandenen Ehepartner und jedes Kind. Eine Anrechnung des Vermögens unterhalb dieser Freigrenze findet nicht statt.

lupe.jpg (1728 Byte) Uta hat sich mühsam durch Ferienjobs und Geldgeschenke der Oma 4.900,- € angespart. Da sie unterhalb der Freigrenze von 5.200,- € liegt, werden ihre 4.900,- € nicht angerechnet. Blöd sieht es dagegen für ihre Schwester Martina aus: sie hat bereits 5.400,- € angespart, womit sie mit 200,- € über der Freigrenze liegt, die somit auf das BAföG angerechnet werden.
ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Auch wenn das eigene Vermögen unterhalb der Freigrenze liegt, sollte man es im Antrag auf BAföG angeben, um eventuelle Missverständnisse bei einem Datenabgleich zu vermeiden!

Für das vorhandene Vermögen und dessen Anrechnung ist der Zeitraum der Antragstellung auf das BAföG entscheidend. Wer also plant, sich hochwertige Dinge wie eine Computerausstattung oder gar ein Auto zu kaufen, sollte dies vor der Antragsabgabe tun.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Geld, das auf dem Namen des Schülers von den Eltern oder Großeltern angelegt wurde, ist grundsätzlich als Vermögen des Schülers anzusehen und anzurechnen!

Ausnahme: wenn die Eltern wirtschaftlicher Eigentümer bleiben wollten und es sich um ein im Rechtsverkehr offen gelegtes Treuhandverhältnis handelt. Erfolgte das Treuhandverhältnis ausschließlich aus Steuerersparnisgründen und sind diese auch nachvollziehbar, so kann eine auch nachträgliche steuerliche Berichtigung beim Finanzamt bei der Bewertung des Rechtsverhältnisses ggf. berücksichtigt werden. Im Zweifel ist aber der im Rechtsverkehr auftretende Gläubiger auch der Vermögensinhaber.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Vermögen, welches der Schüler geschenkt bekommen oder anderweitig erworben hat, darf nicht an andere Personen übertragen werden, um das Vermögen so auf die Anrechnung beim BAföG zu entziehen.

Bausparverträge werden pauschal mit einem Abzug von 10 % berücksichtigt, weil bei der vorzeitigen Verwertung ein Verlust gegeben sein kann.

Schulden werden den Ersparnissen entgegengerechnet, allerdings müssen sie bei der Antragstellung nachgewiesen werden. Ebenfalls berücksichtigt werden Darlehensverpflichtungen.

Grundvermögen ist grundsätzlich mit dem Zeitwert zu berücksichtigen. Wenn es sich aber etwa um ein „angemessenes kleines Haus“ handelt, das der Auszubildende selbst bewohnt, kann das unter Umständen anrechnungsfrei bleiben.