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Einleitung

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Im Folgenden werden nur die Aspekte des Unterhaltes behandelt, die Schüler betreffen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert den Begriff „Unterhalt“ folgendermaßen:

gesetz.jpg (1082 Byte) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, ...

Volljährige Kinder können im Gegensatz zu minderjährigen Kindern nicht grundsätzlich einen Unterhaltanspruch geltend machen, denn mit der Volljährigkeit sind sie selbst für ihren Lebensunterhalt verantwortlich. Dieser Grundsatz gilt aber nicht, wenn diese Kinder noch ausgebildet werden. Das erscheint auch logisch: mit der Ausbildung werden ja erst die Voraussetzungen für einen Beruf geschaffen, in dem man sich dann seinen Lebensunterhalt verdienen kann. Auch nach der Schule besteht also ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Im folgenden gehen wir nur auf den Unterhalt für volljährige Schüler ein, da es nur hier entsprechenden Erklärungsbedarf gibt.

Pflichten bei Unterhaltsanpruch

Allerdings gibt dieser Unterhaltsanspruch dem Schüler nicht nur das Recht, Unterhalt zu beziehen, sondern ihm werden auch Pflichten auferlegt. Diese Pflichten beziehen sich auf den § 1618a des Bürgerlichen Gesetzbuches, in dem es heißt:

gesetz.jpg (1082 Byte) […] Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig. […]

Diese Rücksicht bedeutet u.a. auch, nicht unnötig die Ausbildung zu verlängern oder alle Entscheidungen, die die Schule betreffen, allein zu treffen. Da die Eltern den Unterhalt zahlen (müssen) haben sie auch das Recht, über den Ausbildungsstand informiert zu sein. Im Einzelnen haben Auszubildende also die Pflicht,

  • die Ausbildung schnellstmöglich abzuschließen
  • die Zeugnisse den Eltern unaufgefordert vorzulegen
  • den Eltern unaufgefordert Auskunft über die Schule zu geben, sie also z.B. über Prüfungen und Arbeiten, absehbare Dauer der schulischen Ausbildung, die Höhe des eventuell zu beziehenden BAföGs und anderer Leistungen sowie das Vorhandenseins eines Nebenerwerbes zu informieren
  • jede persönliche Veränderung (Umzug, Heirat) den Eltern sofort mitzuteilen und schließlich
  • notwendige Verlängerungen der Ausbildung (woraus ja auch ein längerer Unterhaltsanspruch erwachsen könnte) sofort und unaufgefordert den Eltern schonend beizubringen

Aus dem oben gesagten ist ersichtlich, dass eine Bummelausbildung also von den Eltern nicht finanziert werden muss. Dies bedeutet nicht, dass bei der Ausbildung eine Mindestausbildungszeit maßgeblich ist. Verlangt werden kann aber eine ernsthaft betriebene Ausbildung an Hand der vorliegenden Lehrpläne.


Voraussetzungen

Ein Unterhaltsanspruch besteht

  • während der Ausbildungszeit
  • für eine Übergangszeit zwischen beendeter Ausbildung und Beginn der Berufstätigkeit (ca. 3 Monate)
  • für eine Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn

Sach- und Barleistungen

Unterhalt bedeutet nicht zwangsläufig, Bargeld von den Eltern zu erhalten. Vielmehr ist es den Eltern überlassen, wie sie ihrer Unterhaltspflicht nachkommen wollen, ob sie also Bargeld oder Sachleistungen vornehmen.

lupe.jpg (1728 Byte) Susanne will in eine WG einziehen, bei der sie einen Mietanteil von 340 € zu zahlen hat. Dieses Geld fordert sie von Ihren Eltern als Unterhalt. Diese verweigern eine Zahlung und bieten Susanne an, bei ihnen zu Hause zu wohnen.

In diesem Fall hat Susanne schlechte Karten – schlägt sie das Angebot der Eltern aus, hat sie keinen Anspruch auf weitere Unterhaltsleistungen. In der Regel zählt neben dem im Beispiel genannten Wohnangebot auch das Essensangebot zu den (erlaubten) Sachleistungen. In diesem Fall kaufen die Eltern für ihr Kind die Lebensmittel ein.

Die Wahl zwischen Naturalien oder Bargeld entfällt, wenn die Entscheidung zu Sachleistungen für den Auszubildenden unzumutbar ist. Allerdings ist eine solche Unzumutbarkeit vor einem Familiengericht nur schwer nachzuweisen, da das in solchen Fällen gerne angebrachte Argument der Loslösung vom elterlichen Haushalt und der Wille zu einem eigenständigen Leben nicht greifen. Das Familiengericht wird zugunsten des Auszubildenden nur bei schwierigen Familienverhältnissen entscheiden, der Auszubildende oder dessen Geschwister also z.B. zu Hause geschlagen werden.

Die Sachleistungen kommen auch dann nicht Betracht, wenn der Auszubildende an einem anderen Ort wohnt, weil sich dort die Schule befindet. Mit „anderen Ort“ ist dann aber tatsächlich eine andere Stadt oder gar ein anderes Bundesland gemeint. Dieser Ort darf nicht in zumutbarer Zeit vom Elternhaus erreichbar sein und nicht zumutbar bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Fahrtweg über tägliche 3 Stunden für die Hin- und Rückfahrt in Anspruch nimmt.

Haben die Eltern dem Auszubildenden Bargeld als Unterhalt zugesagt, kann der Auszubildende darauf auch vertrauen, wenn er sich entsprechend dieser Zusage darauf eingestellt und sogar entsprechende Maßnahmen getroffen hat.

lupe.jpg (1728 Byte) Die Eltern von Siegfried haben mit ihm vereinbart, dass er sich eine eigene kleine Wohnung in derselben Stadt mieten kann und sie ihm den Unterhalt in Bargeld zahlen. Siegfried mietet sich darauf in Vorfreude kommender Feten eine kleine schnuckelige Wohnung an und unterschreibt den Mietvertrag. Nun aber ändern die Eltern plötzlich ihre Meinung und bieten Siegfried an, doch zu Hause zu wohnen, um Geld zu sparen.

In diesem Beispiel hat Siegfried in „Treu und Glauben“ gehandelt und den Mietvertrag unterschrieben. Die Kehrtwendung der Eltern ist nicht rechtens, kann also vor Gericht entsprechend angefechtet werden.


Die Höhe des Unterhalts

Der Unterhalt wird stets nach der Höhe des Einkommens der Eltern gezahlt. Haben die Eltern kein entsprechendes Einkommen, wird der Unterhalt anteilig bezahlt.

Wie bei minderjährigen Kindern umfasst auch der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes den gesamten Lebensbedarf (Kosten für Wohnung, Verpflegung, Kleidung, Taschengeld, Ausbildung etc.). Dabei wird der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und bei einem Elternteil leben, berechnet er sich nach der vierten Altersgruppe. Für Auszubildende, die nicht bei einem Elternteil wohnen, beträgt er in der Regel 640,00 €.


Der Unterhaltsanspruch und ein eigene Nebenjob

Die erste Aufgabe der Auszubildende ist es, die Ausbildung zügig zu absolvieren und nicht nebenbei auch noch zu arbeiten. Werden die Lehrverpflichtungen bei einem Nebenjob nicht vernachlässigt, dann wird das Einkommen auch nicht angerechnet. Verlängert sich durch den Nebenjob die Ausbildung, dann sind die Einkünfte zu berücksichtigen. Die Beweislast liegt beim Auszubildenden. Die Eltern zahlen dann entsprechend weniger.