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Einleitung

Für Schüler können Mehrbedarfe in Betracht kommen, die aber nicht im Zusammenhang mit der Ausbildung stehen dürfen.

Bei der Prüfung des Anspruches auf einen (oder mehrere) dieser Mehrbedarfe wird das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen geprüft. Auch werden sogenannte „Selbsthilfemöglichkeiten“ gecheckt, also die Aufnahme einer (Neben-)Beschäftigung durch den Azubi.

Bei der Prüfung des Anspruches auf einen (oder mehrere) dieser Mehrbedarfe wird allerdings das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen geprüft. Auch werden sogenannte „Selbsthilfemöglichkeiten“ gecheckt.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Zu den zu prüfenden Einnahmen zählt NICHT das Schüler-BAföG   . Daraus folgt, dass ein erwerbsfähiger Auszubildender (also ab 15 Jahre), soweit er keine weiteren Einnahmen hat, bei Einräumung eines Mehrbedarfes (z.B. wegen Alleinerziehung) hilfebedürftig ist.

Eine Liste der möglichen Mehrbedarfe ist kann man hier   aufrufen. Zusätzlich zu den dort genannten Mehrbedarfen werden im allgemeinen auch die Kosten für eine Klassenfahrt übernommen.

Beantragt werden können die Mehrbedarfe in dem Amt, welches vor Ort die Anträge auf ALG II entgegennimmt - je nach Ort kann dieses Amt JobCenter, ARGE, Integrationszentrum oder auch anders heißen.