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Einleitung

In den vorigen Kapiteln haben wir erläutert, wer „dem Grunde“ nach Anspruch auf das BAföG hat. Wer all diese Hürden genommen und also einen prinzipiellen Anspruch auf das BAföG hat, kann sich nun der Frage widmen, ob und in welcher Höhe tatsächlich BAföG ausgezahlt wird. Der prinzipielle Anspruch bedeutet nämlich noch lange nicht, dass auch tatsächlich Geld fließt – vielmehr spielen auch der eigene Bedarf, das Einkommen und das Vermögen nicht nur des Schülers, sondern teilweise auch das der Eltern und Lebenspartner eine Rolle. Es gibt nicht gerade wenige Fälle, in denen Schüler zwar „dem Grunde nach“ einen Anspruch auf BAföG haben, in der Praxis aber keinen Cent sehen, weil z.B. ihr eigenes Einkommen oder das ihrer Eltern zu hoch ist.

In diesem Kapitel werden wir uns näher mit dem Eigenbedarf und dem Einkommen beschäftigen, das nächste Kapitel   widmet sich dann dem Vermögen.

Die Bedarfsrechnung Einkommen der Eltern und des Ehepartners
Einkommen im Sinne des BAföG-Gesetzes Zeitraum der Einkommensanrechnung
Freibeträge/ Freigrenzen -

Die Bedarfsrechnung

Die Bedarfsrechnung ist eine fiktive Berechnung über das Geld, welches der Schüler braucht, um während der Ausbildung seine Lebensunterhalt zu bestreiten. Dieser Bedarf wird nach recht groben Kriterien aus mehreren Komponenten errechnet und stellt eine reine Rechengröße dar, von der unter Umständen das eigene Einkommen, das Einkommen der Eltern und/ oder Lebenspartner sowie das Vermögen abgezogen werden.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Der errechnete Bedarf ist nicht unbedingt identisch mit dem später tatsächlich ausgezahlten BAföG!

Wie auch bei den Anspruchsvoraussetzungen   ist auch der Bedarf von der Art der schulischen Ausbildung abhängig.

Dabei wird unterschieden zwischen

Auszubildende in Fachschulklassen , deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, in Abendgymnasien und Kollegs

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Die Ausbildung in einer Fachschule kommt nur in Betracht, wenn es sich um keine Erstausbildung handelt!
Monatlicher Bedarf 341,00 €
monatlicher Bedarf für Unterkunft 146,00 €
zusätzlicher Bedarf für Unterkunft (Mietkosten > 133 €) 72,00 €
KV-Zuschlag 54,00 €
PV-Zuschlag 10,00 €
möglicher Höchstbetrag 628,00 €

Auszubildende in höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen

Monatlicher Bedarf 366,00 €
monatlicher Bedarf für Unterkunft 146,00 €
zusätzlicher Bedarf für Unterkunft (Mietkosten > 133 €) 72,00 €
KV-Zuschlag 54,00 €
PV-Zuschlag 10,00 €
möglicher Höchstbetrag 653,00 €

Schüler von weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt

Monatlicher Bedarf 383,00 €
monatlicher Bedarf für Unterkunft 72,00 €
KV-Zuschlag 54,00 €
PV-Zuschlag 10,00 €
möglicher Höchstbetrag 524,00 €

Schüler von Abendhauptschulen , Berufsausbauschulen, Abendrealschulen und von Facjhoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossenen Berufsausbildung voraussetzt

Monatlicher Bedarf 459,00 €
monatlicher Bedarf für Unterkunft 72,00 €
KV-Zuschlag 54,00 €
PV-Zuschlag 10,00 €
möglicher Höchstbetrag 600,00 €

Mietzuschlag

Zusätzlich zu der Mietpauschale, die im Grundbetrag bereits enthalten ist, erhalten auswärts wohnende Schüler einen Mietzuschlag, der maximal 64 € beträgt. Allerdings wird dieser Mietzuschlag nur dann gewährt, wenn sich die tatsächlich zu zahlende Miete inklusive Nebenkosten höher als monatlich 133 € beläuft. Das muss dann durch eine Bescheinigung des Vermieters nachgewiesen werden.

Bei einer WG werden normalerweise die Miet- und Nebenkosten zu gleichen Teilen gezahlt.  Beziehen nicht alle Mitbewohner BAföG und beträgt die Miete nicht mehr als 197 € pro Kopf (133 € Mietpauschale  + 64 € miethöhenabhängiger Mietzuschlag), so bietet es sich an, Einzelmietverträge abzuschließen. Für die Bewohner großer Zimmer in der Wohnung kann sich so der Bedarf erhöhen.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Der Mietzuschlag wird nicht gezahlt, wenn die Wohnung, die der Schüler bezogen hat, den eigenen Eltern gehört!

Ein eventueller Bezug von Wohngeld (z.B. dann, wenn der Schüler mit einem Nicht-Schüler in einer Wirtschafts- oder Lebensgemeinschaft zusammenwohnt) schließt den Anspruch auf den Mietzuschlag nicht aus.

Kranken - und Pflegeversicherung

Die beiden Zuschläge werden nur gewährt, wenn der Antragsteller beitragspflichtig krankenversichert ist. Dies ist nicht der Fall, wenn er über die Eltern mitversichert ist, auch dann, wenn es sich um eine beitragspflichtige Privatversicherung handelt.

Bei gesetzlich Versicherten reicht eine normale Bescheinigung der Krankenkasse aus, um den Zuschlag zu beantragen.

Komplizierter wird es bei Privatversicherungen. Aus Gründen der Lesbarkeit haben wir den ellenlangen Text aus der entsprechenden Verwaltungsvorschrift hier nicht platziert; die Regelung ist hier   zu finden.


Das Einkommen der Eltern und des Ehepartners

Hat man nun seinen Bedarf errechnet, muss man davon das eigene, das Einkommen der Eltern und/ oder Lebenspartner abziehen, sofern die Freigrenzen überschritten werden.

Allerdings wird nicht in jedem Fall das Einkommen der Eltern auf das BAföG angerechnet. Die entsprechenden Bestimmungen zum elternunabhängigen BAföG finden Sie hier   .

Prinzipiell gib es im BAföG-Recht eine Reihenfolge des Einkommens. Damit soll verhindert werden, dass z.B. Eltern mit einem geringen Einkommen den BAföG-Anspruch erhöhen, obwohl der Schüler ein relativ hohes eigenes Einkommen hat. Dementsprechend lautet die Reihenfolge der Einkommensanrechnung

  • Einkommen des Schülers
  • Einkommen des Ehepartners
  • Einkommen der Eltern

Einkommen im Sinne des BAföG-Gesetzes

Bei der Definition des Einkommens beim BAföG wird nach der Einkommensbestimmung gemäß dem Einkommenssteuergesetzes vorgegangen. Dieses dort definierte Einkommen ist also grundsätzlich beim BAföG anzurechnen. Allerdings werden über das Steuergesetz hinaus besondere Regelungen beim BAföG wirksam, wobei ganz bestimmte Einkünfte, die im Steuergesetz  nicht genannt werden, dennoch angerechnet werden und andererseits bestimmte Einnahmen, die im Lohnsteuergesetz genannt werden, von der Berechnung ausgeschlossen werden.

Prinzipiell unterliegen der Anrechnung beim BAföG die folgenden Einnahmearten:

  • Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (einschließlich Minijobs)
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (einschließlich Minijobs)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (nicht das Vermögen selbst, sondern die daraus resultierenden Zinsen u.ä.)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte

Bei Einkünften aus Gewerbebetrieben und selbstständiger Arbeit ist nur der erzielte Gewinn relevant.

Bei all diesen genannten Einkunftsarten werden Abzüge und Freibeträge (siehe hier ) gewährt. Bei den Abzügen sind insbesondere die Beiträge zur Sozialversicherung interessant, die abgezogen werden können. Die Höhe dieser Abzugssumme ist ebenfalls hier nachzulesen.

Bei Einkommen aus dem Ausbildungsverhältnis heraus, also z. B. ein Praktikum, kann der Freibetrag nicht angewendet werden. Erzielt der Auszubildende während des Praktikums auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, so ist der Freibetrag vorrangig von der Ausbildungsvergütung abzuziehen. Von den Einkünften aus der anderen nichtselbständigen Arbeit ist gegebenenfalls der nicht ausgeschöpfte Teil des Pauschbetrages abzuziehen.

Das ganze ist eine recht komplizierte Materie; es sei deswegen auf die Rechenbeispiele des zuständigen Ministeriums verwiesen.

Weitere Einkommensarten, die beim BAföG Anrechnung finden, sind

  • Waisenrenten und Waisengelder
  • Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen (außer dem BAföG selbst)
  • sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehepartner

Die „sonstigen Einnahmen“ umfassen insbesondere die Leistungen zur sozialen Sicherung, also z.B.

  • Arbeitslosengeld
  • Arbeitslosenhilfe
  • Krankengeld
  • Mutterschaftsgeld,

aber auch z.B. Abfindungen des Arbeitsgebers und Unterhaltszahlungen eines geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehepartners..

Bei all diesen Einkünfte sind zwar die Freibeträge, nicht aber die Abzüge zulässig. Ausnahme: bei öffentlichen Ausbildungsbeihilfen und dem Unterhalt des dauerhaft getrennten Ehepartners entfallen auch die Freibeträge.

Nicht als Einkommen beim BAföG zählen

  • Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage,
  • Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines nicht dauerhaft getrennt lebenden Ehepartner
  • Sozialhilfe
  • Wohngeld
  • Erziehungsgeld
  • Kindergeld

Zeitraum der Einkommensanrechnung

Es gibt zwei verschiedene Zeiträume der Einkommensanrechnung, nämlich ein Zeitraum für den Schüler selbst und einen anderen Zeitraum für die Eltern und den Ehepartner des Auszubildenden.

Schüler

Der Zeitraum für die Einkommensanrechnung des Auszubildenden selbst ist einfach zu beschreiben: er beginnt mit dem Beginn des angestrebten Bewilligungszeitraum und endet mit dem Ende der Bewilligung, also im Normalfall nach 12 Monaten. Insofern ist diese Einkommensanrechnung immer eine Prognose für kommende Einnahmen.

Das birgt aber eine Gefahr: ist der Auszubildende bei seiner Prognose zu optimistisch, gibt also relativ hohe zu erwartende Einkünfte an, bekommt er nach Ablauf des Bewilligungszeitraum unter Umständen eine BAföG-Nachzahlung, wenn diese Prognose nicht eingetreten ist. Schlimmer sieht es im umgekehrten Falle ist: werden die Einkünfte zu niedrig prognostiziert (was wohl meist der Fall sein dürfte) und erweist sich diese Schätzung also als zu niedrig, muss der Auszubildende BAföG zurückzahlen – und zwar rückwirkend!

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Man sollte die eigene Einkommensprognose also eher zu hoch als zu niedrig ansetzen. Auch empfiehlt es sich, bei Einkommensänderungen diese SOFORT mitzuteilen, um unliebsame Überraschungen am Ende des Bewilligungszeitraumes zu vermeiden. Wird eine solche Änderung sofort gemeldet, wird der BAföG-Bescheid entsprechend aktualisiert und an die neuen Verhältnisse angepasst.

Eltern und Ehepartner

Für die Berechnung der Ausbildungsförderung ist grundsätzlich das Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend (derzeit das Kalenderjahr 2004 , wenn der Bewilligungszeitraum im Jahr 2006 beginnt). Ist das aktuelle Einkommen der Eltern/ des Elternteils /  des Ehepartner im Bewilligungszeitraum wesentlich niedriger als im vorletzten Kalenderjahr, kann auf Antrag des Auszubildenden das aktuelle Einkommen zugrunde gelegt werden. Der Aktualisierungsantrag kann auch während des laufenden Bewilligungszeitraums gestellt werden.


Freibeträge / Freigrenzen

Der Freibtrag, bis zu dem also ohne Probleme Einkommen vorhanden sein darf, beträgt einheitlich 4.800 € im Jahr (wobei nicht das Kalenderjahr, sondern der Bewilligszeitraum, im Normalfall ein jahr, gemeint ist), was also 400 € im Monat entspricht.

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