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Einleitung

Hier müssen zwei Möglichkeiten unterscheiden werden, nämlich

Grenzgänger

Wird von Deutschland aus eine Ausbildungsstätte im Ausland besucht, spricht man bei den Schülern von "Grenzgängern". Bei dieser Personengruppe kommt unabhängig davon, welche der Art der Schulausbildung   gewählt wurde, eine Förderung mit BAföG in Betracht, wobei es aber auch zu den hier   genannten Einschränkungen bei den Voraussetzungen kommt.


Der vorübergehende Auslandsaufenthalt

Hier sind für eine Förderung nur folgenden Arten der Ausbildung möglich:

  • Gymnasium 1 ab der 10. Klasse, sofern das Abitur mit 12 Schuljahren zu erwerben ist; ansonsten erst ab der 11. Klasse
  • Berufsfachschule 2 , sofern die Ausbildung mindestens 2 Jahre vorgeschrieben ist und mit einem berufsqualifizierenden Abschluß beendet wird
  • Höhere Fachschule
  • Akademie

1 = Schüler eines Gymnasiums werden, sofern die eben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, auch dann gefördert, wenn die für Deutschland geltenden Einschränkungen bei der Art der Schulausbildung   nicht zutreffen, also auch dann, wenn sie im Inland nicht gefördert werden würden, weil die hier genannten Voraussetzungen nicht zutreffen. Das wäre dann also insbesondere für Schüler, die an der Grenze leben, interessant: eine Förderung wäre dann auch möglich, wenn eine vergleichbare Schule vom Elternhaus aus erreichbar wäre. Würde der an der deutschen Grenze wohnende Schüler dagegen eine Schule in einem nahe gelegenen deutschen Nachbarort besuchen, käme eine Förderung wegen den Einschränkungen nicht in Betracht.

2 = Bei der Förderung des Besuches einer ausländischen Berufsfachschule ist zu beachten, daß die Förderungsfähigkeit davon abhängig ist, daß der Auslandsaufenthalt im Unterrichtsjahr zum Beispiel zum erlernen der ausländischen Sprache vorgeschrieben ist. Ist dies nicht der Fall, wird die Auslandausbildung nicht gefördert.

Bei der Förderung einer Auslandsmaßnahme wird kein höheres BAföG fällig, allerdings werden die Kosten für vier Hin- und Rückfahrten zur Schule innerhalb eines Kalenderjahres übernommen.