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Einleitung

Die Förderung mit dem Schüler-BAföG beginnt mit Beginn des Monats, in dem die schulische Ausbildung begonnen wird - sofern dann der Antrag gestellt wurde, denn das BAföG wird nicht rückwirkend gezahlt.

Zuständig für das BAföG sind die bei den Kreis- und Stadtverwaltungen eingerichteten BAföG-Ämter am Wohnort der Eltern.

Bei Ausbildungen an einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder einer höheren Fachschule ist der Ort der Ausbildungsstätte zuständig.

Eine Liste der für diese Förderung zuständigen BAföG-Ämter mit Adresse und Telefonnummern kann hier   herunter geladen werden.