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WGs und Wohngemeinschaften

Nun könnte man aus den Erläuterungen im vorigen Kapitel auf einen Wohngeldanspruch spekulieren, wenn man mit Leuten in einer WG zusammenwohnt, die kein BAB beziehen. Aber so einfach machen es einem die Gesetze nun auch nicht wieder.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Setzen Sie nicht den landläufigen Begriff "WG" mit der "Wohngemeinschaft" gleich, der hier im Sinne des Wohngeldes benutzt wird. Wenn im Folgenden von "Wohngemeinschaft" die Rede ist, dann ist die Gemeinschaft im Sinne des Wohngeldes gemeint. Für die landläufige Wohngemeinschaft verwenden wir den Begriff "WG".

Das Gesetz definiert den Begriff "Wohngemeinschaft" so:

gesetz.jpg (1082 Byte) […] Wohnraum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen. […]

Eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht also nicht schon bei jeder WG, in der jeder sein eigenes Zimmer hat und lediglich Küche und Bad gemeinsam genutzt werden. Damit setzt der Begriff "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft" zweierlei voraus: das Bestehen

  • einer Wohnungsgemeinschaft und
  • einer Wirtschaftsgemeinschaft

Eine Wohngemeinschaft liegt dann vor, wenn die Wohnräume auch gemeinsam genutzt werden. Es genügt für eine solche Wohngemeinschaft also nicht, wenn die Personen einzelne Räume für sich alleine und ausschließlich Nebenräume wie Küche, Bad und Flur gemeinsam nutzen. Bei der WG sieht es vielleicht etwas anders aus: nicht immer stehen alle Räume einer WG auch allen Mitbewohnern zur Verfügung. Es genügt aber für das Vorliegen einer Wohngemeinschaft, dass allen Mitbewohnern ein gemeinsamen Wohnzimmer bzw. ein Gemeinschaftsraum zur Verfügung steht.

lupe.jpg (1728 Byte) Nehmen wir mal an, Corinna, Sabine und Martina bewohnen eine 3-Zimmer-Wohnung. Jede von den Damen hat ein eigenes Zimmer und für alle drei stehen das Wohnzimmer, das Bad und die Küche zur Verfügung. Dies genügt für das Vorliegen einer Wohngemeinschaft.

Eine Wirtschaftsgemeinschaft wird immer und automatisch dann vermutet, wenn eine Wohngemeinschaft besteht. Diese gesetzliche Vermutung kann aber in jedem Einzelfall vom Betroffenen widerlegt werden. Auch hier ein Beispiel:

lupe.jpg (1728 Byte) Immer noch wohnen zwei unserer Mädchen, nämlich Corinna und Martina zusammen in einer Wohnung (Sabine ist zu ihrem Freund gezogen). Corinna ist als Stewardess auf Langstreckenflüge tätig und somit kaum zu Hause, weil ständig unterwegs. Faktisch führt also Martina einen eigenständigen Haushalt, ohne sich mit Corinna gemeinsam "aus einem Topf" zu versorgen. Deshalb kann Martina auch die Vermutung, dass eine Wohngemeinschaft gleichzeitig eine Wirtschaftsgemeinschaft sei, widerlegen.

Die genannte Regelung der Vermutung einer Wirtschaftsgemeinschaft gilt auch bei gemeinsamen Mietverhältnissen von Nicht-Familienmitgliedern   und bei Untermietsverhältnissen   . Bei einem Untermieter. Bei einem Untermieter gibt es allerdings eine Ausnahme: wenn sich die Untervermietung (also der Vertrag) lediglich auf ein einzelnes Zimmer bezieht und der Hauptmieter außerdem die Wohnung selbst nutzt, wird keine Wirtschaftsgemeinschaft vermutet. Allerdings gibt es bei Untermietern dafür eine andere Hürde: der Wohngeldantrag ist nämlich dann abzulehnen, wenn das Untermietsverhältnis "offenbar nur zu dem Zweck begründet wurde", Wohngeld zu erhalten. Dann nämlich besteht ein fingiertes Untermietsverhältnis, das ein Missbrauch des Wohngeldes mit allen rechtlichen Konsequenzen wäre.

Nun könnte ein Geschwisterpaar dennoch sagen, dass sie nur eine WG und keine Wirtschaftsgemeinschaft haben. So würden sie u.U. jeder für sich (mehr) Wohngeld bekommen als zusammen. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ist aber eine Wirtschaftsgemeinschaft immer dann anzunehmen,

gesetz.jpg (1082 Byte) […] wenn sich die Bewohner im Interesse der Einsparung von Zeit und Geld zumindest teilweise gemeinsam mit Gütern des täglichen Lebensbedarfes versorgen und in diesem Sinne "aus einem Topf" wirtschaften. […]

Auch hier wieder ein Beispiel:

lupe.jpg (1728 Byte) Arne und Sabine bewohnen zusammen eine 3-Raum-Wohnung. 2 dieser Zimmer sind jeweils separate Zimmer, dazu kommt noch das Wohnzimmer. Nun könnte man vom bisherigen ausgehen, dass es sich dabei nur um eine WG handelt, aber nicht um eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Allerdings wird der einzige Kühlschrank von beiden gefüllt und genutzt. Das allein reicht schon aus, um auch eine Wirtschaftsgemeinschaft zu unterstellen.

Bei Familienangehörigen wird die Regelvermutung einer Wirtschaftsgemeinschaft automatisch erhoben. Zwar könnte man jetzt besonders schlau sein und einfach ein Zimmer aus der Wohngemeinschaft an ein Familienmitglied unterzuvermieten, damit dieses Familienmitglied nicht bei der Wohngeldberechnung mit berücksichtigt wird und allein Wohngeld beantragen kann. Aber das geht nicht, mit der (nicht widerlegbaren) Regelvermutung wird genau dies verhindert, um einen Missbrauch des Wohngeldes zu verhindern.