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Weitere Hilfen

Es gibt noch eine Reihe von weiteren Finanzhilfen, die wir hier in Kurzform vorstellen werden. Diese Aufzählung ist nicht vollständig.

Stiftung „Familie in Not“

In einigen Bundesländern gibt es Landesstiftungen für "Familien in Not". Sie unterstützen Familien mit Kindern, die durch ein schwerwiegendes Ereignis in eine überwiegend unverschuldete, extreme Notlage geraten sind, zum Beispiel durch einen Todesfall, schwere oder langandauernde Krankheit, Scheidung, Arbeitslosigkeit, Geburt eines Kindes. Relativ schnell, manchmal auch unbürokratisch können diese Familien finanzielle Hilfe aus den Stiftungen bekommen.

Voraussetzung für finanzielle Zuschüsse ist in der Regel, dass eine Hilfe der öffentlichen Hand entweder nicht möglich ist oder nicht ausreicht, um die entstandene Notlage abzuwenden. Dies gilt besonders für Leistungen der örtlichen Sozialhilfeträger.
Eine Reihe dieser Stiftungen gewähren auch Zuschüsse oder zinslose Darlehen zur Entschuldung, sofern die Überschuldung mit einem der o.g. Ereignisse in engem Zusammenhang steht.

Bei fast allen Landestiftungen können die Betroffenen nicht selbst Anträge auf Stiftungsleistungen stellen. Voraussetzung ist immer, dass sie von einer Beratungsstelle (z.B. Schuldnerberatungsstelle, Allgemeine Sozialberatungsstelle) der Freien Wohlfahrtpflege (also Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Diakonie, Paritätischer Wohlfahrtverband, Rotes Kreuz oder Zentrale Wohlfahrtstelle der Juden in Deutschland) oder einer Beratungsstelle örtlichen Sozial-, Jugend- oder Gesundheitsamtes betreut werden.

Diese Stellen informieren und beraten über die möglichen Leistungen und Voraussetzungen und leiten die Anträge an die jeweiligen Stiftungen mit einer Stellungnahme weiter.

Kennen Sie keine dieser Beratungsstellen erhalten Sie in den Landesstellen der Stiftung   Auskunft über Anlaufstellen. Dort finden Sie auch länderspezifische Besonderheiten bei der Finanzhilfe der Stiftung.

Stiftung „Mutter und Kind“

Diese Stiftung des Bundes hilft bei Notlagen. Voraussetzungen für die schnelle Hilfe sind

· ein Wohnsitz in Deutschland;

· ein Schwangerschaftsattest wie den Mutterpass;

· eine bestehende Notlage.

Zuschüsse der Stiftung sind nur möglich, wenn andere Sozialleistungen nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig eintreffen.

Die Mittel müssen vor der Geburt beantragt werden und umfassen dann Hilfen bei der Erstausstattung des Kindes, aber auch der Weiterführung des Haushaltes. Die Hilfen werden nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet.

Der Antrag auf finanzielle Hilfe ist bei den Schwangerschaftsberatungsstellen erhältlich und zu stellen. Kennen Sie keine dieser Beratungsstellen (z.B. von der Caritas, dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtverband, dem DRK, dem Diakonischen Werk usw. usf.), erhalten Sie in den Landesstellen der Stiftung   Auskunft über Anlaufstellen.