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Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung, die immer im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis steht, das durch eine fortgeschrittene Schwangerschaft und der Geburt unterbrochen wird. Dabei beträgt die Mutterschutzfrist 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen danach, bei Zwillingen 12 Wochen danach, in denen das Mutterschaftsgeld gezahlt wird.

Das Mutterschaftsgeld wird entweder bei einer entsprechenden Versicherung von der Krankenkasse und bei Nichtbestehen der Versicherung vom Bundesversicherungsamt gezahlt.

Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse

Die Zahlung seitens der Kasse setzt voraus, dass

  1. bei Beginn der Mutterschutzfrist ein Arbeitsverhältnis (gleich welcher Art) besteht (bzw. nur unter Beachtung der besonderen Kündigungsschutzregeln des Mutterschutzgesetzes aufgelöst wurde) und
  2. eine eigenständige Mitgliedschaft (nicht Familienversicherung) in der gesetzlichen Krankenkasse bei Antragstellung (und im Mutterschutz) gegeben ist

In dieser Fallkonstellation wird Mutterschaftsgeld im Zeitraum des Mutterschutzes in Höhe des durchschnittlichen Nettoverdienstes gezahlt. Die Krankenkasse übernimmt dabei bis zu 13 € pro Tag. Falls mehr verdient wurde, wird der Rest vom Arbeitgeber aufgestockt (solange das Arbeitsverhältnis besteht).

Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt

Die Zahlung seitens des Amtes setzt voraus, dass bei Beginn der Mutterschutzfrist ein Arbeitsverhältnis (gleich welcher Art) besteht (bzw. nur unter Beachtung der besonderen Kündigungsschutzregeln des Mutterschutzgesetzes aufgelöst wurde) .

Eine eigenständige "Mitgliedschaft" in der gesetzlichen Krankenversicherung muss also nicht vorliegen (z.B. bei familienmitversicherten oder privat krankenversicherten Frauen). Das Bundesversicherungsamt zahlt allerdings nur maximal 210 € im gesamten Mutterschutzzeitraum. Falls mehr als 13 € pro Tag (Netto) verdient wurde, wird der über 13 € hinausgehende Anteil vom Arbeitgeber aufgestockt (solange das Arbeitsverhältnis besteht).