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Die Mehrbedarfe
Fär Azubis können Mehrbedarfe in Betracht kommen, die aber nicht im Zusammenhang mit der Ausbildung stehen dürfen.
Bei der Prüfung des Anspruches auf einen (oder mehrere) dieser Mehrbedarfe wird das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen geprüft. Auch werden sogenannte „Selbsthilfemöglichkeiten“ gecheckt, also die Aufnahme einer (Neben-)Beschäftigung durch den Azubi.
Zu den zu prüfenden Einnahmen zählt NICHT das BAB . Daraus folgt, dass ein erwerbsfähiger Auszubildender, soweit er keine weiteren Einnahmen hat, bei Einräumung eines Mehrbedarfes (z.B. wegen Alleinerziehung) hilfebedürftig ist. |
Eine Liste der möglichen Mehrbedarfe ist kann man
hier aufrufen.