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Der Unterhaltsvorschuß

Alleinerziehende können bei dem für sie zuständigen Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss für das Kind beantragen. Dieser Unterhaltsvorschuss wird dann gewährt, wenn

  • der Unterhaltsverpflichtete (in der Regel also der leibliche Vater) seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht oder nur in geringem Umfang nachkommt
  • der Alleinerziehende mit seinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt wohnt
  • das Kind nicht älter als 12 Jahre alt ist

In solchen Fällen übernimmt das Jugendamt die fälligen Unterhaltszahlungen bis zur Höhe des Regelunterhaltes abzüglich des halben Kindergeldes

· für Kinder unter 6 Jahren 127 € monatlich

· für Kinder von 6 bis einschließlich 11 Jahren 170 €

für einen Zeitraum von maximal 6 Jahren. Eine Unterbrechung des Vorschusses ist möglich, z.B. wenn der Unterhaltspflichtige kurzzeitig genug Einkommen hat und auch Unterhalt zahlt. Allerdings wird der Unterhaltsvorschuss nur gezahlt, bis das Kind 12 Jahre alt geworden ist.

Der Unterhaltsvorschuss wird nicht gezahlt, wenn

  • der Alleinerziehende sich weigert, über den zahlungspflichtigen Elternteil Auskünfte zu geben
  • der Alleinerziehende sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken
  • beide Eltern (ob verheiratet oder nicht) zusammenleben
  • in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und allein erziehendem Elternteil auch ein neuer Ehegatte lebt (eheähnliche Gemeinschaft schadet nicht)
  • der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlungen erfüllt hat, und zwar mindestens in der Höhe des Regelunterhalt

Weitere Informationen erteilt das für den Wohnort des Kindes zuständige Jugendamt.