Startseite | Impressum | Kontakt | Sozialhotline | Forum  
Benutzerdefinierte Suche
Sie befinden sich hier: Startseite > Bestimmungen & Gesetze > Gesetze   >Wohngeld
Wohngeld

Auszug Wohngeldgesetz

§ 5 Haushaltsmitglieder

(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer

1. als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,

2. als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,

3. mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,

4. mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,

5. ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist,

6. Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist

und mit der wohngeldberechtigten Person in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt, wenn der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.

(3) Eine Wohngemeinschaft liegt vor, wenn Personen Wohnraum gemeinsam bewohnen.

(4) Eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt vor, wenn Personen sich ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen. Sie wird vermutet, wenn Personen in einer Wohngemeinschaft leben.

(...)


§ 20 Gesetzeskonkurrenz

(2) Stehen allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder den §§ 59, 101 Abs. 3 oder § 104 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zu oder stünden ihnen diese Leistungen im Fall eines Antrages dem Grunde nach zu, besteht kein Wohngeldanspruch. Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Satz 1 gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben. Ist Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, ist das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiterzuleisten; § 27   Abs. 2 und § 28   bleiben unberührt.


Verwaltungsvorschrift

Zu § 5 (Haushaltsmitglieder)

Zu § 5 Abs. 1

5.11 Haushaltsmitglieder

Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person. Darüber hinaus ist auch eine in § 5 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 bis 6 WoGG genannte Person Haushaltsmitglied, wenn sie mit der wohngeld-
berechtigten Person in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (Nummer 5.31 und 5.41) lebt.
Alle diese Personen sind nur dann Haushaltsmitglieder, wenn sie in der Wohnung, für die
Wohngeld beantragt wird, ihren jeweiligen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen
(Nummer 5.13) haben.


5.12 Lebenspartner, Lebenspartnerinnen, Personen einer Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft, Verwandte, Verschwägerte, Pflegekinder und -eltern

(1) Lebenspartner und Lebenspartnerinnen sind Personen gleichen Geschlechts, die im Sinne
des § 1 Abs. 1 LPartG erklärt haben, eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen.

(2) Personen leben mit einem Haushaltsmitglied in einer Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4
des § 7 Abs. 3a des SGB II erfüllt ist ( siehe Nummer 5.21 ).

(3) Verwandte in gerader Linie sind (Ur-)Großeltern, Eltern, Kinder (auch die Kinder des
Lebenspartners oder der Lebenspartnerin nach dem LPartG) und (Ur-)Enkel. Verwandte zweiten
und dritten Grades in der Seitenlinie sind Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen

(4) Verschwägerte in gerader Linie sind die Verwandten in gerader Linie des Ehegatten, des
Lebenspartners oder der Lebenspartnerin (z. B. Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefkinder).
Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie sind die Verwandten zweiten und
dritten Grades des Ehegatten, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin (z. B. Schwager,
Schwägerin).

(...)


5.13 Mittelpunkt der Lebensbeziehungen

(1) Personen haben in derjenigen Wohnung ihren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, die von
ihnen vorwiegend sowohl in beruflicher als auch privater Hinsicht genutzt wird. Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen einer verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Person, die
nicht dauernd getrennt lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Mittelpunkt
der Lebensbeziehungen einer minderjährigen Person ist grundsätzlich die Wohnung der
Personensorgeberechtigten (siehe auch Nummer 5.61). Der Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen befindet sich immer nur in einem bestimmten Wohnraum; bei einem Umzug
nicht zum Ersten eines Monats, ist jedoch ein Wohngeldantrag ab Einzug in die neue Wohnung
auch bereits für den laufenden Monat möglich, auch wenn für diesen Monat für den anderen
Wohnraum bereits Wohngeld geleistet wurde (vgl. auch Nummer 25.21).

(2) Indizien für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen können u. a. sein

  • der Hauptwohnsitz,
  • die Wohnung, von der aus überwiegend die Arbeits- oder Ausbildungsstätte aufgesucht
    wird (dies gilt nicht bei berufsbedingter doppelter Haushaltsführung),
  • die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Rückkehr zu den
    Haushaltsmitgliedern.

(3) Zur Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen können auch die persönlichen
Beziehungen herangezogen werden. Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck
insbesondere in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freunde und Bekannte, finden,
aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten.

(4) Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ändert sich nicht allein deshalb, weil die Person ihren
Aufenthalt zeitlich begrenzt ändert (...).


Zu § 5 Abs. 2

5.21 Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft

(1) Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte
Lebensgemeinschaft, die daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt. Sie
zeichnet sich durch eine innere Bindung aus, die ein gegenseitiges Einstehen füreinander begründet
und damit über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Die Verantwortungs-
und Einstehensgemeinschaft muss nach verständiger Würdigung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft
ähnlich sein.

(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
wird nach § 5 Abs. 2 WoGG in Verbindung mit § 7 Abs. 3a SGB II widerleglich vermutet, wenn
Personen

  • länger als ein Jahr zusammenleben,
  • mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  • Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  • befugt sind, über Einkommen oder Vermögen der anderen zu verfügen.

Die volle Beweislast für das Nichtbestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft liegt
bei den Personen, welche die Wohnung gemeinsam bewohnen. Die bloße Behauptung ist für den
Nachweis, dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nicht besteht, nicht
ausreichend.

(3) Die gelegentliche Betreuung von Kindern ist keine gemeinsame Versorgung von Kindern im Sinne
des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3.

Beispiel: Wohnen zwei Personen gemeinsam mit dem Kind einer dieser Personen zusammen und wird
dieses Kind von den leiblichen Eltern finanziell versorgt und das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt, erfüllt
die gelegentliche Betreuung des Kindes durch die mitbewohnende Person nicht den Tatbestand des
Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3.

(4) Von der Befugnis, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen, ist immer dann
auszugehen, wenn die Bezahlung der Miete, der sonstigen Wohnkosten sowie der Kosten der täglichen
Lebensführung weder kopfteilig getrennt erfolgt noch in sonstiger Weise erkennbar ist, dass eine
vollständige wirtschaftliche Trennung vorliegt.

(5) Bei kurzzeitiger Unterbrechung des Zusammenlebens ist zu prüfen, ob die Einstehensgemeinschaft
dennoch fortbesteht.

(6) In Wohngemeinschaften von Senioren, Berufstätigen, Studenten oder Auszubildenden, in
therapeutischen Wohngemeinschaften sowie in
Wohnformen für Behinderte und Pflegebedürftige ist in der
Regel davon auszugehen, dass zwischen den miteinander Wohnenden keine Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft besteht. Ist mindestens ein Tatbestand des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 gegeben,
ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.


Zu § 5 Abs. 3

5.31 Wohngemeinschaft

(1) Personen bewohnen denselben Wohnraum (§ 2 WoGG), wenn sie in dieser Wohnung den jeweiligen
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ( Nummer 5.13 ) haben. Eine Wohngemeinschaft liegt nicht vor, wenn
ausschließlich Nebenräume gemeinsam genutzt werden.

(2) Eine Wohngemeinschaft zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen besteht nicht,
wenn einer oder eine von ihnen auf Dauer in einer Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB XII wohnt.

(3) Ehegatten, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, die in derselben Einrichtung im Sinne des § 13
Abs. 2 SGB XII leben, können auch dann eine Wohngemeinschaft führen, wenn sie getrennte Zimmer
bewohnen.


Zu § 5 Abs. 4

5.41 Wirtschaftsgemeinschaft

(1) Ehegatten, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen führen keine Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie
zwar noch miteinander wohnen, aber getrennt leben. Nach § 1567 Abs. 1 BGB leben Ehegatten getrennt,
wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen
will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Nach § 15 Abs. 5 Satz 1 LPartG leben
Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft
besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die lebenspartnerschaftliche
Gemeinschaft ablehnt. Eine Klage auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe muss nicht erhoben, eine
Aufhebung der Lebenspartnerschaft muss nicht beantragt worden sein.

(2) Ehegatten, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, die in derselben Einrichtung im Sinne des § 13
Abs. 2 SGB XII leben, können eine Wirtschaftsgemeinschaft führen.

(...)


Zu § 20 Abs. 2

20.21 Wohngeld für Auszubildende und Studierende

(1) Es kommt ein Wohngeldanspruch in Betracht, wenn einem oder mehreren Haushaltsmitgliedern ein
Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder nach den §§ 59 bis 73, 75, 101 Abs. 3 oder
§ 104 SGB III dem Grunde nach nicht zusteht. Das ist der Fall, wenn ein Studium oder eine Ausbildung
schon bei abstrakter Betrachtung nach dem jeweiligen Gesetz nicht förderfähig ist oder in der Person des
Antragstellers liegende Gründe bestehen, die eine jeweilige Förderung ausschließen (es sei denn, der
Ausschluss erfolgt der
Höhe nach). Demnach kann insbesondere ein Wohngeldanspruch bestehen,
wenn

  1. eine nach dem BAföG oder dem SGB III förderungsfähige Ausbildung nicht vorliegt (§§ 2 und 3
    BAföG, §§ 59 bis 73, 75 SGB III),
  2. eine Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen nicht voll in Anspruch nimmt
    (förmliche Teilzeitausbildung) und daher nach § 2 Abs. 5 BAföG nicht gefördert werden kann,
  3. ausländische Personen den Wohngeldantrag stellen, die nicht die Voraussetzungen des § 8 BAföG
    oder des § 63 SGB III erfüllen; ist danach das WoGG grundsätzlich anwendbar, ist zusätzlich § 3
    Abs. 5 WoGG zu beachten,
  4. die Altersgrenze für die Ausbildungsförderung nach § 10 Abs. 3 BAföG überschritten ist,
  5. der Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der Fachrichtung ohne wichtigen oder
    unabweisbaren Grund erfolgt sind (§ 7 Abs. 3 und 4 BAföG),
  6. die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG oder
    nach den §§ 59 und 60 Abs. 2 SGB III nicht erfüllt sind,
  7. die Förderungshöchstdauer überschritten ist (§ 15 Abs. 2 BAföG in Verbindung mit der
    Förderungshöchstdauerverordnung nach § 15a BAföG) und die Voraussetzungen für eine weitere
    Förderung nach § 15 Abs. 3 BAföG oder eine Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a
    BAföG dem Grunde nach nicht gegeben sind,
  8. die Ausbildung im Sinne des § 62 SGB III nicht förderungsfähig ist, weil sie vollständig oder
    teilweise im Ausland durchgeführt wird, und die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 oder Abs. 2
    SGB III nicht erfüllt sind, die auszubildende Person aber im Geltungsbereich des WoGG wohnt
    (Grenzgänger),
  9. Schülern und Schülerinnen, die nach dem BAföG nicht gefördert werden können, dem Grunde
    nach Leistungen der Ausbildungsförderung nach Landesvorschriften zustehen,
  10. Auszubildende in einer beruflichen Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungs-
    stätten, die nicht zum Personenkreis der Rehabilitanden gehören, aufgrund des § 64 SGB III
    keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,
  11. Auszubildende von den Begabtenförderungswerken (vgl. Nummer 14.21.27b) Leistungen erhalten
    (§ 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG),
  12. Auszubildende von der Ausbildungsförderung ausgeschlossen sind, weil sie die nach § 48 Abs. 1
    BAföG erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben,
  13. Auszubildende die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG nicht erfüllen,
  14. der Zeitrahmen der Studienabschlussförderung (§ 15 Abs. 3a BAföG) überschritten ist,
  15. ein behinderter Mensch während
    a) einer beruflichen Ausbildung oder Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung oder
    b) einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte
    Menschen

    einen Anspruch auf Ausbildungsgeld nicht hat, weil ein Übergangsgeld erbracht werden kann
    (§ 104 SGB III),
  16. Auszubildende als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus
    öffentlichen Mitteln erhalten (§ 2 Abs. 6 Nr. 3 BAföG).

Liegt keiner der in Satz 1 genannten Fälle vor, besteht nicht etwa deshalb ein Wohngeldanspruch, weil der
Auszubildende keinen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt hat.

(2) Erhalten Haushaltsmitglieder Berufsausbildungsbeihilfen nach § 74 SGB III, stehen ihnen Leistungen zur
Förderung der Ausbildung nach den §§ 59 bis 73 und 75 SGB III dem Grunde nach zu.


20.22 Leistung als Darlehen

Werden einem Haushaltsmitglied die gesamten Leistungen zur Ausbildungsförderung ausschließlich als
Darlehen gewährt, ist das WoGG anwendbar. Dies ist etwa bei der Abschlussförderung nach § 15 Abs. 3a
in Verbindung mit § 17 Abs. 3 BAföG der Fall.


20.23 Zusammenwirken der Wohngeldbehörde mit den Trägern der Ausbildungsförderung

Ob dem Auszubildenden Ausbildungsförderung dem Grunde nach nicht zusteht, muss die Wohngeldbehörde
prüfen. Bestehen danach noch Zweifel, leistet die für die Ausbildungsförderung zuständige Stelle Amtshilfe.