Auszug Wohngeldgesetz
§ 5 Haushaltsmitglieder
(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer
1. als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
2. als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
3. mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4. mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
5. ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist,
6. Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist
und mit der wohngeldberechtigten Person in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt, wenn der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.
(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.
(3) Eine Wohngemeinschaft liegt vor, wenn Personen Wohnraum gemeinsam bewohnen.
(4) Eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt vor, wenn Personen sich ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen. Sie wird vermutet, wenn Personen in einer Wohngemeinschaft leben.
(...)
§ 20 Gesetzeskonkurrenz
(2) Stehen allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder den §§ 59, 101 Abs. 3 oder § 104 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zu oder stünden ihnen diese Leistungen im Fall eines Antrages dem Grunde nach zu, besteht kein Wohngeldanspruch. Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Satz 1 gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben. Ist Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, ist das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiterzuleisten; §
27 Abs. 2 und § 28 bleiben unberührt.
Satz 2 Nr. 1 bis 6 WoGG genannte Person Haushaltsmitglied, wenn sie mit der wohngeld-
berechtigten Person in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (Nummer 5.31 und 5.41)
lebt.
Alle diese Personen sind nur dann Haushaltsmitglieder, wenn sie in der Wohnung, für die
Wohngeld beantragt wird, ihren jeweiligen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen
(Nummer 5.13) haben.
Einstehensgemeinschaft, Verwandte, Verschwägerte, Pflegekinder und -eltern
des § 1 Abs. 1 LPartG erklärt haben, eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu
wollen.
Einstehensgemeinschaft, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4
des § 7 Abs. 3a des SGB II erfüllt ist (
siehe Nummer 5.21
).
Lebenspartners oder der Lebenspartnerin nach dem LPartG) und (Ur-)Enkel. Verwandte zweiten
und dritten Grades in der Seitenlinie sind Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen
Lebenspartners oder der Lebenspartnerin (z. B. Schwiegereltern, Schwiegerkinder,
Stiefkinder).
Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie sind die Verwandten zweiten
und
dritten Grades des Ehegatten, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin (z. B. Schwager,
Schwägerin).
ihnen vorwiegend sowohl in beruflicher als auch privater Hinsicht genutzt wird.
Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen einer verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Person, die
nicht dauernd getrennt lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Mittelpunkt
der Lebensbeziehungen einer minderjährigen Person ist grundsätzlich die Wohnung der
Personensorgeberechtigten (siehe auch Nummer 5.61). Der Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen befindet sich immer nur in einem bestimmten Wohnraum; bei einem Umzug
nicht zum Ersten eines Monats, ist jedoch ein Wohngeldantrag ab Einzug in die neue Wohnung
auch bereits für den laufenden Monat möglich, auch wenn für diesen Monat für den
anderen
Wohnraum bereits Wohngeld geleistet wurde (vgl. auch Nummer 25.21).
-
der Hauptwohnsitz, -
die Wohnung, von der aus überwiegend die Arbeits- oder Ausbildungsstätte aufgesucht
wird (dies gilt nicht bei berufsbedingter doppelter Haushaltsführung), -
die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Rückkehr zu den
Haushaltsmitgliedern.
Beziehungen herangezogen werden. Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck
insbesondere in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freunde und Bekannte,
finden,
aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten.
Aufenthalt zeitlich begrenzt ändert (...).
Lebensgemeinschaft, die daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt.
Sie
zeichnet sich durch eine innere Bindung aus, die ein gegenseitiges Einstehen füreinander
begründet
und damit über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Die
Verantwortungs-
und Einstehensgemeinschaft muss nach verständiger Würdigung einer Ehe oder
Lebenspartnerschaft
ähnlich sein.
wird nach § 5 Abs. 2 WoGG in Verbindung mit § 7 Abs. 3a SGB II widerleglich vermutet,
wenn
Personen
-
länger als ein Jahr zusammenleben, -
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, -
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder -
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen der anderen zu verfügen.
bei den Personen, welche die Wohnung gemeinsam bewohnen. Die bloße Behauptung ist für
den
Nachweis, dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nicht besteht, nicht
ausreichend.
des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3.
dieses Kind von den leiblichen Eltern finanziell versorgt und das Sorgerecht gemeinsam
ausgeübt, erfüllt
die gelegentliche Betreuung des Kindes durch die mitbewohnende Person nicht den Tatbestand
des
Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3.
auszugehen, wenn die Bezahlung der Miete, der sonstigen Wohnkosten sowie der Kosten der
täglichen
Lebensführung weder kopfteilig getrennt erfolgt noch in sonstiger Weise erkennbar ist,
dass eine
vollständige wirtschaftliche Trennung vorliegt.
dennoch fortbesteht.
therapeutischen Wohngemeinschaften sowie in
Wohnformen für
Behinderte und Pflegebedürftige ist in der
Regel davon auszugehen, dass zwischen den miteinander Wohnenden keine Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft besteht. Ist mindestens ein Tatbestand des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
bis 4 gegeben,
ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (
Nummer 5.13
) haben. Eine
Wohngemeinschaft liegt nicht vor, wenn
ausschließlich Nebenräume gemeinsam genutzt werden.
wenn einer oder eine von ihnen auf Dauer in einer Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2
SGB XII wohnt.
Abs. 2 SGB XII leben, können auch dann eine Wohngemeinschaft führen, wenn sie getrennte
Zimmer
bewohnen.
zwar noch miteinander wohnen, aber getrennt leben. Nach § 1567 Abs. 1 BGB leben Ehegatten
getrennt,
wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar
nicht herstellen
will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Nach § 15 Abs. 5 Satz 1 LPartG
leben
Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche
Gemeinschaft
besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die
lebenspartnerschaftliche
Gemeinschaft ablehnt. Eine Klage auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe muss nicht erhoben,
eine
Aufhebung der Lebenspartnerschaft muss nicht beantragt worden sein.
Abs. 2 SGB XII leben, können eine Wirtschaftsgemeinschaft führen.
Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder nach den §§ 59 bis 73, 75, 101
Abs. 3 oder
§ 104 SGB III dem Grunde nach nicht zusteht. Das ist der Fall, wenn ein Studium oder eine
Ausbildung
schon bei abstrakter Betrachtung nach dem jeweiligen Gesetz nicht förderfähig ist oder
in der Person des
Antragstellers liegende Gründe bestehen, die eine jeweilige Förderung ausschließen (es
sei denn, der
Ausschluss erfolgt der
Höhe nach). Demnach kann insbesondere ein
Wohngeldanspruch bestehen,
wenn
-
eine nach dem BAföG oder dem SGB III förderungsfähige Ausbildung nicht vorliegt (§§ 2 und 3
BAföG, §§ 59 bis 73, 75 SGB III), -
eine Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen nicht voll in Anspruch nimmt
(förmliche Teilzeitausbildung) und daher nach § 2 Abs. 5 BAföG nicht gefördert werden kann, -
ausländische Personen den Wohngeldantrag stellen, die nicht die Voraussetzungen des § 8 BAföG
oder des § 63 SGB III erfüllen; ist danach das WoGG grundsätzlich anwendbar, ist zusätzlich § 3
Abs. 5 WoGG zu beachten, -
die Altersgrenze für die Ausbildungsförderung nach § 10 Abs. 3 BAföG überschritten ist, -
der Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der Fachrichtung ohne wichtigen oder
unabweisbaren Grund erfolgt sind (§ 7 Abs. 3 und 4 BAföG), -
die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG oder
nach den §§ 59 und 60 Abs. 2 SGB III nicht erfüllt sind, -
die Förderungshöchstdauer überschritten ist (§ 15 Abs. 2 BAföG in Verbindung mit der
Förderungshöchstdauerverordnung nach § 15a BAföG) und die Voraussetzungen für eine weitere
Förderung nach § 15 Abs. 3 BAföG oder eine Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a
BAföG dem Grunde nach nicht gegeben sind, -
die Ausbildung im Sinne des § 62 SGB III nicht förderungsfähig ist, weil sie vollständig oder
teilweise im Ausland durchgeführt wird, und die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 oder Abs. 2
SGB III nicht erfüllt sind, die auszubildende Person aber im Geltungsbereich des WoGG wohnt
(Grenzgänger), -
Schülern und Schülerinnen, die nach dem BAföG nicht gefördert werden können, dem Grunde
nach Leistungen der Ausbildungsförderung nach Landesvorschriften zustehen, -
Auszubildende in einer beruflichen Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungs-
stätten, die nicht zum Personenkreis der Rehabilitanden gehören, aufgrund des § 64 SGB III
keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben, -
Auszubildende von den Begabtenförderungswerken (vgl. Nummer 14.21.27b) Leistungen erhalten
(§ 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG), -
Auszubildende von der Ausbildungsförderung ausgeschlossen sind, weil sie die nach § 48 Abs. 1
BAföG erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben, -
Auszubildende die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG nicht erfüllen, -
der Zeitrahmen der Studienabschlussförderung (§ 15 Abs. 3a BAföG) überschritten ist, -
ein behinderter Mensch während
a) einer beruflichen Ausbildung oder Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung oder
b) einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte
Menschen
einen Anspruch auf Ausbildungsgeld nicht hat, weil ein Übergangsgeld erbracht werden kann
(§ 104 SGB III), -
Auszubildende als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus
öffentlichen Mitteln erhalten (§ 2 Abs. 6 Nr. 3 BAföG).
Auszubildende keinen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt hat.
Förderung der Ausbildung nach den §§ 59 bis 73 und 75 SGB III dem Grunde nach zu.
Darlehen gewährt, ist das WoGG anwendbar. Dies ist etwa bei der Abschlussförderung nach
§ 15 Abs. 3a
in Verbindung mit § 17 Abs. 3 BAföG der Fall.
prüfen. Bestehen danach noch Zweifel, leistet die für die Ausbildungsförderung
zuständige Stelle Amtshilfe.