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ALG 2

Sozialgesetzbuch II

§ 7 Berechtigte

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben

(erwerbsfähige Hilfebedürftige).( ...)

( 5 ) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen ( ...) der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches   dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.

( 6 ) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

1. die auf Grund ( ...) von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches   keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,
2. deren Bedarf sich nach ( ...)  § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches   bemisst ...

Fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit

Förderungsfähige Ausbildung (7.80)

(1) Ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht - mit Ausnahme von Leistungen für Mehrbedarfe und Leistungen für Angehörige des Auszubildenden (siehe Rz 7.90 bis 7.91) - nicht, soweit der Hilfebedürftige eine Ausbildung absolviert, welche im Rahmen  ( ...) der §§ 60 - 62 SGB III   dem Grunde nach förderungsfähig ist. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob sich z. B. aufgrund der Einkommensverhältnisse der Eltern tatsächlich ein zahlbarer Betrag ergibt.

Förderung nach §§ 60 - 62 SGB III (7.83)

(6) Nach den §§ 60 bis 62 SGB III sind folgende Ausbildungen grundsätzlich mit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld (Abg) förderungsfähig:

  • betriebliche oder außerbetriebliche berufliche Erstausbildungen in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,
  • berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen,
  • Berufsausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, die ganz oder teilweise im Ausland stattfinden.

(7) Ein Anspruch auf Alg II ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn kein Anspruch auf BAB aufgrund des § 64 Abs. 1 SGB III   besteht ( vgl. § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II ). Dieses betrifft Auszubildende, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen oder die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit (tägliche Hin- und Rückfahrt bis 2 Stunden) erreichen können.

(8) Falls der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und:

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • verheiratet ist oder war
  • mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
  • aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann

besteht dennoch ein Anspruch auf BAB.

Schüler/Auszubildende im Haushalt der Eltern (7.83a)

(9) Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 ebenfalls für:

  • im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebende Schüler einer  Berufsfachschule oder Fachschule (welche keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen), deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst oder
  • im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils untergebrachte Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, deren Bedarf sich nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB III   in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst.

Darlehensgewährung bei begründeten Härtefälle (7.86)

(12) Trotz eines Anspruchs auf BAföG bzw. BAB können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form eines Darlehens erbracht werden, soweit besondere Umstände die Nichtgewährung des Alg II als außergewöhnlich hart und deshalb unzumutbar erscheinen lassen. Der Träger hat folglich im Einzelfall unter pflichtgemäßer Ausübung des ihm insoweit eingeräumten Ermessens (§ 39 SGB I) zu entscheiden, ob ein solcher Tatbestand gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass z. B. die bloße Unterschreitung des Lebensniveaus eines Beziehers von Leistungen nach dem SGB II/SGB XII für den Auszubildenden noch keine besondere Härte in diesem Sinne darstellt Nach Auffassung des BVerwG ist es vor allem Auszubildenden an Hochschulen grundsätzlich zumutbar, durch gelegentliche Nebentätigkeiten einen Verdienst zu erzielen, der ausreicht, den sozialhilferechtlichen Lebensunterhalt mit abzudecken. Die Rechtsprechung des BVerwG geht vom Regelfall eines „jungen belastbaren Menschen ohne einengende persönliche Verpflichtungen“ aus.

Umfang des Leistungsausschlusses (7.90)

(17) Bei Auszubildenden, die nach § 7 Abs. 5 vom Leistungsanspruch ausgeschlossen sind, betrifft die Ausschlusswirkung – in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 26 BSHG – lediglich den ausbildungsbedingten oder –geprägten Bedarf, d. h. den „Normalbedarf“, also die Regelleistung, die Kosten der Unterkunft und einmalige Bedarfe ( § 23 Abs. 1 SGB II   ). Bedarfe, die durch besondere Umstände bedingt sind, sind vom Anspruchsausschluss nicht betroffen.

(18) Bei vorliegender Hilfebedürftigkeit sind also für den Auszubildenden Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 SGB II sowie für Bedarfe nach § 23 Abs. 3 SGB II   zu zahlen. Die Hinweise zu Rz 21.4a bis 21.4c   , die für diesen Personenkreis Besonderheiten bei der Bedarfsermittlung vorsehen, sind zu beachten.

Angehörige von Auszubildenden (7.91)

(19) Ansprüche von Angehörigen (Regelleistung, Kosten der Unterkunft, Mehrbedarfe), die mit dem erwerbsfähigen Auszubildenden in einer Bedarfsgemeinschaft leben, werden von der Ausschlusswirkung des § 7 Abs. 5 ebenfalls nicht erfasst. Dies gilt unabhängig von etwaigen Mehrbedarfen (...).